Im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darf der Zoll künftig Personen über mitgeführte Barmittel befragen. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Verordnung verabschiedet und auf den 1. März in Kraft gesetzt.
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Die befragten Personen müssen über sich selbst sowie über die Höhe, den Verwendungszweck und die wirtschaftlich berechtigte Person Auskunft geben, wenn sie Barmittel von mindestens 10’000 Franken oder entsprechendem Gegenwert mitführen. Als Barmittel gelten neben Bargeld auch übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch dann Auskünfte verlangen, wenn der Betrag den Schwellenwert von 10’000 Franken nicht erreicht.
Zudem darf sie die Barmittel vorläufig beschlagnahmen. Über die erhaltenen Auskünfte erstatten die Zollstellen im Informationssystem des Grenzwachtkorps (GWK) Bericht.
Die Verordnung des Bundesrates stützt sich auf das neue Bundesgesetz, mit dem die Schweiz die revidierten Empfehlungen des Groupe d’action financière (GAFI) umsetzt. Das Gesetz sieht vor, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstützt.
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Geldwäscherei
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