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Auswandern und Pensionskasse: So spart man Steuern

Bureau de la banque cantonale de Schwyz
Ein kurzer Besuch bei der Schwyzer Kantonalbank ist eine der Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Keystone/Ennio Leanza

Beim Bezug des Pensionskassenkapitals wird eine Steuer fällig: Bei Wohnsitz in der Schweiz die Kapitalauszahlungssteuer; bei Wohnsitz im Ausland die Quellensteuer. Letztere können Auslandschweizer unter Umständen zurückfordern. Eben nur unter Umständen.

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Ausgewanderte kennen den Trick: Sie beziehen ihr Pensionskassenguthaben erst, nachdem sie die Schweiz verlassen und sich in der neuen Heimat niedergelassen haben. Denn beim Bezug des Kapitals wird eine Steuer fällig. Deren Höhe ist nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Doch wenn man in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hat, kann diese Kapitalauszahlungssteuer nicht mehr erhoben werden. Stattdessen wird vom auszuzahlenden Kapital eine Quellensteuer in Abzug gebracht, die meistens tiefer ausfällt als die Kapitalauszahlungssteuer, aber ebenfalls von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ausfällt.

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Am tiefsten ist diese Quellensteuer im Kanton Schwyz. Findige Steueroptimierer werden daher ihr Kapital an eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Schwyz überweisen und erst beziehen, wenn sie sich in der Schweiz abgemeldet haben. Wie in Steueroasen üblich, haben sich daher auch in Schwyz Institutionen niedergelassen, die es auf Gelder von solchen Steueroptimierern abgesehen haben. Dazu zählen etwa Pensexpert oder Liberty Vorsorge. Auch die Schwyzer Kantonalbank wirbt für ihre Freizügigkeitsstiftung.

Manchem dürfte jedoch entgangen sein, dass der Umweg über Schwyz unter Umständen gar nicht nötig ist. Nämlich dann, wenn zwischen der Schweiz und der neuen Heimat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, bei dem ausdrücklich die Rückforderung der Quellensteuer vorgesehen ist. Das gilt etwa für die USA. Wer sich also in “Trump-Country” niederlässt, kann im Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung die Quellensteuer zurückfordern. Das gleiche gilt für die meisten europäischen Staaten.

Freilich ist vom ausländischen Fiskus bestätigen zu lassen, dass der ausländische Wohnsitzstaat Kenntnis von dieser Leistung hat. Und um das Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt in Anspruch nehmen zu können, muss der ausländische Fiskus bestätigen, dass der Antragsteller im betreffenden Land angemeldet ist.

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Achtung: Das Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist noch kein Garant dafür, dass man die Quellensteuer zurückfordern kann. Mit Ländern wie Dänemark, Grossbritannien, Island, Kanada, Schweden oder Südafrika hat die Schweiz sehr wohl ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet – und doch können Auslandschweizer die in Abzug gebrachte Quellensteuer auf ihren Pensionskassenvermögen nicht zurückfordern. Im Steuerjargon heisst das, dass im betreffenden Abkommen das Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen wird.

Was für die zweite Säule gilt, muss nicht auch für die Säule3a gelten. Wer nach Thailand auswandert, dem wird die Quellensteuer auf dem Pensionskassenguthaben zurückerstattet; nicht aber auf dem Guthaben der Säule 3a. Das gilt auch für Argentinien, Mexiko oder Neuseeland.

Und noch eine Einschränkung: Die Quellensteuer zurückfordern können nur Personen, die bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber tätig waren. Stammt hingegen das Pensionskassenguthaben aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, so kann man die Quellensteuer nicht zurückfordern und der Umweg über Schwyz lohnt sich nach wie vor. Ausnahmen, etwa bei Doppelbürgern, bestätigen die Regel.

Dazu ein Beispiel: Ein ehemaliger Bundesangestellter verfügt über ein Pensionskassenvermögen von 500’000 Franken. Im Kanton Bern beträgt die Quellensteuer 45’325 Franken; in Schwyz dagegen vergleichsweise bescheidene 22’825 Franken. Steuerersparnis vor Transaktionskosten: 22’500 Franken.

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