Schweizer Perspektiven in 10 Sprachen

Korruption: Schluss mit Geschenken

Unter dem alten Recht ist die Belohnung einer Amtshandlung nicht strafbar. Keystone

Im Strafverfahren gegen Peter Aliesch ist der Zeitpunkt der Geschenk-Annahme zentral. Denn das seit dem 1. Mai 2000 in Kraft getretene neue Korruptions-Strafrecht geht mit den Beschenkten wesentlich härter um als das alte Recht.

“Spanienreisli” ist das Stichwort, das Mark Pieth, Professor an der Uni Basel und Leiter der OECD-Arbeitsgruppe gegen die Korruption, nennt, wenn er auf die Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen Korruptions-Strafrecht angesprochen wird.

1983 hatte sich die Solothurner Kantonsregierung im Umfeld des Standort-Entscheids für das Atomkraftwerk Gösgen vom Energie-Unternehmen Atel auf eine Spanienreise einladen lassen – ohne juristischen Konsequenzen. “Solches soll mit dem neuen Recht nicht mehr möglich sein”, sagte Pieth und bestätigte, dass die im Fall Aliesch bekannt gewordene Geschenk-Annahme unter dem neuen Recht “sehr viel heikler” ist als vorher.

Eine der wichtigen Fragen wird damit sein, bis wann Aliesch Geschenke vom griechischen Geschäftsmann Panagiotis Papadakis entgegengenommen hat. Aliesch selber hatte erklärt, die letzten gemeinsamen Tage mit Papadakis gingen auf den Jahreswechsel zum Jahr 2000 zurück. Trifft dies auch im Falle der Geschenk-Annahme zu, wäre der Tatbestand noch nach dem alten Korruptions-Strafrecht zu beurteilen.

Strafbares “Anfüttern”

Das alte Strafrecht hatte weder das so genannte “Anfüttern” erfasst – also die Klimapflege mit Geschenken ohne eine konkrete Begünstigung – noch die Belohnung, wo Geld oder Geschenke im Nachgang einer rechtmässig ergangenen Amtshandlung die Hand wechseln.

Seit dem 1. Mai 2001 ist dies anders. Sowohl die aktive Vorteilsvergabe und Belohnung sind nun strafbar. Zudem wurde der so genannte Äquivalenz-Bezug gelockert. Das heisst, es muss nicht mehr notwendigerweise ein Zusammenhang mit einer bestimmten Amtshandlung bestehen.

In diesem Lichte wären auch die Aussagen Alieschs, wonach er bei der Annahme der Geschenke des Griechen als reine Privatperson gehandelt habe, kritischer zu beurteilen.

Strengerer Massstab für Beamte als für Magistraten

Unabhängig von der Frage, ob Alieschs Geschenk-Annahme nach dem alten oder dem neuen Korruptions-Strafrecht zu beurteilen ist, gilt es auch die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit zu prüfen. Denn der Kanton Graubünden verbietet seinen Beamten, wie der Bund und die meisten anderen Kantone, die Annahme von Geschenken auch im Beamtenrecht.

Aliesch ist allerdings kein Beamter, sondern eine Magistrats-Person. Diese, so eine Auffassung von Juristen, unterstehen der Kontrolle durch das Parlament und das Volk, nicht aber dem Beamtenrecht. Pieth empfindet allerdings die Frage als berechtigt, ob für Magistrats-Personen ein lockererer Umgang bei der Annahme von Geschenken gelten soll als für die ihnen unterstellten Beamten.

swissinfo und Balz Bruppacher (ap)

In Übereinstimmung mit den JTI-Standards

Mehr: JTI-Zertifizierung von SWI swissinfo.ch

Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!

Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft