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Auch Melodien können geschützt werden

Auch Melodien ohne Text können als akustische Marke Schutz beanspruchen. Laut Bundesverwaltungsgericht ist die Praxis des Instituts für geistiges Eigentum bei der Eintragung von "Sound Logos" ins Markenregister zu restriktiv.

Bis 2005 waren textlose Hörmarken im Schweizer Markenregister eingetragen worden, unter anderem das berühmte “Düdadoo” des Postautos.

Auf Juni 2005 nahm das Institut für geistiges Eigentum in seinen Richtlinien eine Verschärfung vor. Es hielt darin fest, dass Melodien ohne sprachliche Elemente grundsätzlich die Unterscheidungskraft fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nun zum Schluss gekommen, dass diese Einschränkung zu restriktiv sei. Die Unterscheidungskraft von Hörzeichen lässt sich laut den Richtern nicht allein aufgrund der Verwendung oder Nichtverwendung sprachlicher Elemente beurteilen.

Im konkreten Fall hatte ein Deutscher Süsswarenhersteller ein aus sieben Tönen bestehendes “Sound-Logo” registrieren lassen wollen. Das Bundes-Verwaltungsgericht hat die Markeneintragung dennoch abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die vorliegende Melodie zu wenig einprägsam sei.

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