Besserer Kündigungsschutz für Schwangere
Es gibt keine Pflicht, den Arbeitgeber im Fall einer Entlassung sofort über eine allfällige Schwangerschaft zu informieren, um vom gesetzlichen Kündigungsschutz zu profitieren, hält das Bundesgericht fest.
Das höchste Schweizer Gericht hat einer Westschweizerin Recht gegeben, die ihre Entlassung erst Monate nach der Kündigung angefochten hatte, mit der Begründung, sie sei zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger gewesen und geniesse daher gesetzlichen Kündigungsschutz.
Die Betroffene forderte das ihr bis zum Ende der zulässigen Kündigungsfrist zustehende Salär von rund 20’000 Franken. Dies wurde ihr jedoch von der Waadtländer Justiz verwehrt, da ihre Anzeige der Schwangerschaft verspätet und rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.
Das Bundesgericht ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Es hat die Sache zur Festlegung des geschuldeten Restlohns ans Waadtländer Kantonsgericht zurückgeschickt, denn im Schweizer Recht sei keine Pflicht zur sofortigen oder auch nur raschen Meldung der Schwangerschaft bei der Entlassung vorgesehen.
(Urteil 4A_552/2008 vom 12.3.2009; BGE-Publikation)
swissinfo und Agenturen
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