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Bundesgericht bestätigt Urteil gegen René Osterwalder

René Osterwalder (Bildmitte) nach seiner Veurteilung zu 17 Jahren Zurchthaus am 19. Mai 1998 in Zürich. Keystone

Rene Osterwalder ist zu Recht wegen mehrfachen versuchten Mordes, Körperverletzung, Schändung und sexueller Handlungen mit Kindern zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt und verwahrt worden. Dies befand das Bundesgericht in Lausanne.

Die Bundesrichter wiesen eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das entsprechende Urteil der Zürcher Justiz ab.

Möglicher Tod bewusst in Kauf genommen

Das in blosser Dreierbesetzung gefällte höchstrichterliche Urteil geht in Übereinstimmung mit der Zürcher Justiz davon aus, dass Osterwalder bei seinen Taten den Tod eines zweijährigen Kindes in Kauf genommen und deshalb eventualvorsätzlich gehandelt hatte.

Osterwalder hatte das Kind durch Beeinträchtigung der Atmung mit einem Plastiksack beziehungsweise durch Untertauchen während kürzeren und längeren Zeitabschnitten in Lebensgefahr gebracht.

Gutachten stützt Urteil

Eine Expertise war zum Schluss gekommen, dass ein Überleben des Kindes auf Messers Schneide gestanden habe. Ferner habe Osterwalder den Tod ausgereizt, indem er das Kind am Rande des Todes malträtiert und sich an dessen Qualen und Todesängsten geweidet habe, heisst es im Gutachten weiter.

Osterwalder versuchte vor Bundesgericht vergeblich, den Einwand geltend zu machen, dass gar nie ein Tötungsvorsatz bestanden habe, weil er das Kind abends der Muter – einer bekannten – habe zurückgeben müssen. Wäre nämlich das Kind tot gewesen, so die Argumentations Osterwalders, hätter er nicht nur mit einer Anzeige sondern auch mit dem Verlust seiner Beziehung zu seiner damaligen Geliebten, die für ihn existentiel gewesen sei.

Wer ein Kind einer derart extremen Todesgefahr aussetze, nehme den Todeseintritt in Kauf, und zwar auch dann, wenn ihm der Tod des Kindes im Hinblick auf die Folgen unerwünscht sein sollte, entgegneten die Bundesrichter.

Verminderte Zurechnungsfähigkeit bestätigt

Vergeblich beanstandete Osterwalder sodann, dass ihm die Zürcher Justiz nun eine mittelgradig verminderte Zurechnungsfähigkeit zubilligte.

Aufgrund der im Prozess gemachten Gutachten durfte die Zürcher Justiz laut Bundesgericht ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss gelangen, dass Osterwalder die Kinderschändungen „aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung mit zusätzlicher Störung der sexuellen Präferenzen” in mittelgradig verminderter Zurechnungsfähikeit und nicht in schwerer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit begangen hatte.

Verwahrung angebracht

Schliesslich schützte das Bundesgericht auch die angeordnete Verwahrung Osterwalders. Sämtliche Gutachter hätten die Rückfallgefahr als gross und die Heilungschanzen – selbst bei idealem Therapieangebot – als kurz- und mittelfristig ungewiss angegeben. Trotz Behandlung seien laut den Gutachtern Rückfälle und schwerste Delkikte zu befüchten. Die Verwahrung Osterwaldes verletze deshalb kein Bundesrecht.

swissinfo und Agenturen

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