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Bundesgericht stützt Beschwerde von Gegnern des Weltwirtschafts- Forums

Trotz des Verbots wurde die Anti-WTO-Demonstration am 29. und nicht - wie verfügt - am 30. Januar durchgeführt. Keystone

Das Bundesgericht rügt die Bündner Behörden für ihr Vorgehen bei der Bewilligung der Demonstration gegen das Davoser Weltwirtschaftsforum. Es hat die staatsrechtliche Beschwerde der Anti-WTO-Koordination gutgeheissen.

Gemäss Bundesgericht hätten die Gemeinde Davos und das Bündner Verwaltungsgericht die Gründe ausführen müssen, weshalb am ersuchten Samstag 29. Januar 2000 keine standortgebundene Kundgebung in Frage kam. Mit dieser Unterlassung wurde die verfassungsmässige Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Gesuchsteller verletzt.

Sonntag statt Samstag

Die Anti-WTO-Koordination hatte Anfang vergangenen Dezember die Gemeinde Davos um eine Demonstrationsbewilligung ersucht. Am 11. Januar 2000 wurde diese auch erteilt. Jedoch nicht für den ersuchten 29. Januar, der Tag, an dem der amerikanische Präsident Bill Clinton am Gipfel in Davos weilte.

Vielmehr wurde die Demonstration erst für Sonntag 30. Januar bewilligt. Auf den Vorschlag der Gesuchsteller, ihnen anstatt des Demonstrationszugs am Sonntag eine auf einen bestimmten Platz beschränkte Kundgebung am Samstag zu gestatten, gingen die Gemeindevertreter nicht ein.

Das Verwaltungsgericht bestätigte den angefochtenen kommunalen Entscheid drei Tage vor der beabsichtigten Kundgebung. Ein Vertreter der Anti-WTO Koordination zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter.

Ortsgebundene Kundgebung prüfen

Dieses hielt nun fest, dass sich weder der Gemeindeverfügung noch dem Urteil des Verwaltungsgerichts entnehmen lasse, weshalb eine ortsgebunde Kundgebung beim Bahnhofsplatz oder in der Nähe des Kongresshauses am Samstag nicht bewilligungsfähig gewesen wäre.

Hinhaltende Verfahrensführung

Auch aus der Begründung des Verwaltungsgerichts selber gehen diese Gründe gemäss Bundesgericht nicht hervor. Insbesondere werde nicht klar, inwiefern sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten. Verwaltungsgericht oder Gemeinde werden das Versäumte nun nachholen müssen.

Im weiteren rügte das Bundesgericht die «hinhaltende Verfahrensführung» der Gemeinde Davos. Nachdem sie nämlich in der Eingangsbestätigung des Gesuches zunächst unter Auflagen dessen Gutheissung in Aussicht gestellt habe, seien die Gesuchsteller am 11. Januar mit dem Verschiebungsdatum überrascht worden. (Urteil 1P.117/2000 vom 20. Juni 2000)

swissinfo und Agenturen

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