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Gewerkschafter wegen “unverhältnismässiger” Aktion bestraft

Baregg-Tunnel, 4. November 2002: 2000 aufgebrachte Bauarbeiter ziehen mit Bannern durch den Tunnel. Keystone

Vasco Pedrina, Co-Präsident der Unia, und drei weitere Gewerkschafter sind zu 14 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden. Ausserdem werden sie gebüsst.

Sie beteiligten sich während einer Streikaktion im November 2002 an einer Blockade des A1-Autobahn-Tunnels Baregg bei Baden.

Das Bezirksgericht Baden hat die vier Gewerkschafter wegen Nötigung schuldig gesprochen (Artikel 181 Strafgesetzbuch). In seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil verhängte das Gericht zudem gegen die Organisatoren der Streikaktion Bussen von je 500 Franken.

Bei den Verurteilten handelt es sich um vier Mitglieder der Unia-Geschäftsleitung. 15 weitere Personen wurden mangels Beweisen freigesprochen.

Bestraft werden dürfe nur, wenn die Schuld genügend klar nachgewiesen sei, heisst es in dem schriftlich eröffneten Urteil. Ein “rechtsstaatlich genügender Beweis” liege jedoch nur in vier Fällen vor.

Die Rechtsvertreter der Beschuldigten hatten in der Verhandlung am Dienstag Freisprüche gefordert. Sie beriefen sich dabei auf das in der Bundesverfassung verankerte Streikrecht und verwiesen auf ähnliche Aktionen in verschiedenen Kantonen, die straffrei ausgegangen waren.

Rekurs gegen erste Verurteilung durch das Bezirksamt

Im April 2005 hatte das Bezirksamt Baden in erster Instanz Strafbefehle mit bedingten Gefängnisstrafen zwischen 10 und 20 Tagen sowie Bussen von 300 bis 500 Franken ausgestellt. Diese Strafbefehle sind nun weitgehend bestätigt worden.

Den Beschuldigten wurden Nötigung, Störung des öffentlichen Verkehrs sowie Betreten der Autobahn zu Fuss zur Last gelegt.

Unverhältnismässige Aktion

Gegen diese Verurteilung hatte die damalige Gewerkschaft Bau und Industrie und heutige Unia Rekurs eingelegt. Die Gewerkschaft könne nicht akzeptieren, dass Streikaktionen kriminalisiert würden, begründete Unia-Co-Präsident Vasco Pedrina den Weiterzug.

Das Gericht anerkannte zwar die Streikaktion grundsätzlich als rechtmässig. Auch im Rahmen des von der Bundesverfassung garantierten Streikrechts müssten jedoch die Streikenden das Prinzp der Verhältnismässigkeit beachten.

Streikaktion und Staubildung

Am 4. November 2002 hatten rund 2000 Demonstranten zum Abschluss der landesweiten Streikaktion für das Rentenalter 60 auf dem Bau während anderthalb Stunden die Baregg-Portale Ost und West blockiert.

In der Folge hatten sich auf der Autobahn A1 vor beiden Tunneleingängen kilometerlange Rückstaus gebildet, die sich erst nach Stunden auflösten.

Fussball-Fans dürfen, Gewerkschafter nicht

Für den St. Galler Rechtsanwalt, Gewerkschaftsbund-Präsidenten und SP-Nationalrat Paul Rechsteiner, der zusammen mit zehn weiteren Anwälten die Beschuldigten vor Bezirksgericht vertreten hatte, ist es sehr wahrscheinlich, dass gegen die Verurteilungen Berufung eingelegt wird.

Über den Gang ans Obergericht müsse jedoch die Unia-Geschäftsleitung entscheiden.

Nach Rechsteiner darf es nicht sein, dass ein legaler Streik für eine soziale Errungenschaft stafrechtlich sanktioniert wird, während stundenlage Blockaden von Strassen durch Fussballfans straffrei ausgingen.

Baumeister sind erfreut

Begrüsst wurden die Urteile hingegen vom Schweizerischen Baumeisterverband. Das Gericht habe damit der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und dem öffentlichen Gut Ruhe und Ordnung höhere Bedeutung beigemessen als dem Recht auf Streik zur Unzeit auf irgend einem Platz oder Strassenstück.

swissinfo und Agenturen

Die Streikaktion im November 2002 erreichte eine Dimension, wie man sie in der Schweiz seit 55 Jahren nicht mehr gesehen hat. Es ging um das Rentenalter 60 in der Baubranche.

Rund 15’000 Bauarbeiter legten nach Aufrufen ihrer Gewerkschaften ihre Arbeit nieder.

Etwa hundert Baustellen wurden dadurch blockiert.

Art. 181 Strafgesetzbuch:

Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Art. 28 Bundesverfassung:

1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2. Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3. Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4. Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

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