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In Sarajewo inhaftierte Schweizer müssen Kaution zurückzahlen

Eine Schweizerin und ein Schweizer, die 1995 vom serbischen Militär in Sarajewo festgenommen wurden, müssen dem Bund die für ihre Freilassung bezahlte Kaution zurückerstatten. Das Bundesgericht hat ihre Verwaltungsgerichts-Beschwerde abgewiesen.

Die Beiden waren als Teilnehmer an einem Projekt der “Kulturbrücke Schweiz-Sarajewo” tätig gewesen. Nach 34 Tagen Haft erwirkte das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ihre Freilassung. Später stellte es den Betroffenen die Kosten seiner Bemühungen im Umfang von rund 7’700 Franken in Rechnung.

Gebühren erlassen

Nach zwischenzeitlicher Sistierung der dagegen erhobenen Beschwerden verlangte das EDA 1999 nur noch je 5’670 Franken für die geleisteten Kautionen, erliess aber die Gebühren. Die Beschwerden wies es danach ab, worauf die Beiden ans Bundesgericht gelangten.

Sie argumentierten hauptsächlich, dass sie keine Zahlungsverpflichtung eingegangen seien. Wenn überhaupt, dann sei die Forderung an ihre Angehörigen zu richten, die sich seinerzeit zur Kostenübernahme bereit erklärt hätten. Ein Standpunkt, der laut Bundesgericht seltsam anmutet.

Kein ausdrückliches Begehren verlangt

Es rief einen früheren Entscheid in Erinnerung, wonach die Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretung der Schweiz für die Gebührenpflicht kein ausdrückliches Begehren der Betroffenen verlange. Es reiche aus, wenn die Behörden davon ausgehen durften, in ihrem wohlverstandenen Interesse zu handeln.

Weiter hielt es fest, dass keine Verpflichtung zu einem Totalerlass bestehe. Die Gebührenverordnung schreibe in Fällen, wo die private Auslandmission wie hier im öffentlichen Interesse erfolge, keinen vollständigen Erlass vor. Möglich sei auch nur eine Herabsetzung. Es liege somit im Ermessensbereich des EDA, wenn es auf der Rückerstattung der Kaution bestehe.

swissinfo und Agenturen

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