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Kantone dürfen es mit Kampfhunden aufnehmen

Maulkorb oder nicht? Das Sagen haben die Kantone resp. Stimmbürger. Keystone

Die Hohheit über Vorschriften im Kampf gegen gefährliche Hunde liegt bei den Kantonen. Dies hat das Bundesgericht in Lausanne entschieden.

Mit dem Urteil stützt das oberste Schweizer Gericht den Kanton Genf, dessen Regeln von einem Hundehalter angefochten worden war.

Als Schutzmassnahmen vor gefährlichen Hunden dürfen Kantone Vorschriften zu Erwerb und Haltung von Kampfhunden erlassen. Mit diesem Entscheid hat das Bundesgericht am Donnerstag die Genfer Übergangsregelung abgesegnet und die Beschwerde eines Besitzers von zwei Rottweilern abgewiesen. Diese Hunderasse wird allgemein als gefährlich eingestuft.

Laut dem Entscheid der Lausanner Richter ist die Bevölkerung durch das Schweizerische Tierschutzgesetz nicht gegen gefährliche Hunde geschützt. Auf dieses Tierschutzgesetz hatte sich ein Genfer Bürger berufen. Er argumentierte, dass es die Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Haltung von Hunden abschliessend regle. Deshalb sei das Genfer Übergangsreglement aufzuheben.

Tiere geschützt, nicht Menschen

In seiner Regelung unterstellt der Kanton den Kauf und die Haltung potenziell gefährlicher Hunde einer Bewilligungspflicht. Zudem sind Zucht und Kreuzung von Kampfhunden nur mit einer Ausnahmebewilligung möglich.

Konkret argumentierte das Bundesgericht wie bereits früher, dass die Gesetzgebung des Bundes im Bereich des Tierschutzes nicht auf den Schutz der Menschen abziele, sondern eben der Tiere. Polizeiliche Aspekte in Bezug auf die Sicherheit von Menschen würden damit in die Kompetenz der Kantone fallen.

Anstoss zu Bundesgesetz

Im Parlament ist eine Motion des freisinnigen Zürcher Nationalrats Peter Gutzwiller zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden hängig. Er verlangt ein Bundesgesetz, das Hundehalter mehr in die Pflicht nimmt.

Laut Gutzwiller soll ein solches Bundesgesetz von allen Hundehaltern eine obligatorische Haftpflichtversicherung und eine Mindestausbildung verlangen können.

Abstimmungen folgen

Das Bundesgericht führte ferner ins Feld, dass auch das neue Schweizer Tierschutzgesetz punkto Schutz der Menschen keine Änderung bringe. Nicht zu beanstanden sei zudem, dass die Genfer Kantonsregierung eine vorläufige Lösung auf der Stufe Reglement erlassen habe. Angesichts der möglichen schweren Folgen einer Hundeattacke sei ein sofortiges Eingreifen auf diesem Weg zulässig gewesen.

Die Genfer Übergangslösung dürfte in nächster Zeit ersetzt werden. Das Genfer Stimmvolk wird bereits im Juni über das neue Hundegesetz abstimmen. Zudem hat der grosse Rat des Kantons Genf kürzlich eine Initiative für gültig erklärt, die ein Kampfhundeverbot fordert.

swissinfo und Agenturen

In der Schweiz gibt es kein nationales Gesetz, das Bestimmungen über die Haltung gefährlicher Hunde enthält.

Im Dezember 2005 töteten drei Pitbulls bei Zürich einen sechsjährigen Knaben.

Das Schweizer Parlament debattierte darauf über Massnahmen zum Schutz der Menschen vor gefährlichen Hunden.

National- und Ständerat nahmen eine Motion an, die ein landesweites Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Hunden verlangt.

Bis allenfalls ein solches Gesetz in Kraft tritt, liegt die gesetzgeberische Kompetenz laut Bundesgericht bei den Kantonen.

Im Kanton Genf müssen alle Hunde in den Parkanlagen einen Maulkorb tragen.

Im Wallis sind seit 1. Januar 2006 zwölf “gefährliche” Hunderassen verboten. Leine und Maulkorb sind für “gefährliche” Hunde vorgeschrieben.

Der Kanton Freiburg plant, gefährliche Hunde zu verbieten.

Ähnliche Massnahmen werden beraten in den Kantonen Waadt, Jura, Bern, Zürich und Basel-Stadt.

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