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Richtlinien werden angepasst

Dubiose Geschäfte sollen per Computersystem überprüft werden. Keystone Archive

Der Kampf gegen schmutzige Gelder auf dem Finanzplatz Schweiz soll verstärkt werden: Der Verordnungs-Entwurf verlangt, Geschäfts-Beziehungen systematisch zu überwachen.

Im Geldwäscherei-Bereich sollen die bisherigen Richtlinien aus dem Jahre 1998 den Lehren aus den Fällen Abacha und Montesinos angepasst werden.

Demnach sollen Banken und Effektenhändler unter anderem verpflichtet werden, ihre Kundenbeziehungen in Risiko-Kategorien zu unterteilen und jene mit einem erhöhten Reputationsrisiko systematisch zu erfassen und durch informatikgestützte Systeme zu überwachen.

Bezüglich der politisch exponierten Personen will der Verordnungs-Entwurf die oberste Geschäftsleitung der Finanzinstitute stärker in die Pflicht nehmen.

Weiter ist eine globale Überwachung der Reputationsrisiken geplant. Und zwar soll der Geltungsbereich der Verordnung neu auch auf ausländische Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften von Finanzkonzernen mit Sitz in der Schweiz ausgedehnt werden.

Breit abgestützter Verordnungs-Entwurf

Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) verstärkt ihren Kampf gegen schmutzige Gelder auf dem Finanzplatz. Die bisher in Rundschreiben verankerten Richtlinien gegen Geldwäscherei und Potentatengelder sollen verschärft, um den Bereich der Terrorfinanzierung ergänzt und auf Verordnungsstufe gehoben werden.

Die EBK eröffnete am Dienstag eine dreimonatige Vernehmlassung bei den betroffenen Branchenverbänden über den Entwurf einer gemischten Arbeitsgruppe für eine solche Verordnung.

Erkundigungen einziehen, doch Privatsphäre wahren

Mit der Verordnung sollen die erhöhten Sorgfaltspflichten bei Risikobeziehungen erstmals im materiellen Recht verankert werden.

Unter den Abklärungsmitteln werden unter anderem auch Erkundigungen bei anderen Finanzinstituten über den Grund und die Umstände des Abbruchs einer Geschäftsbeziehung aufgezählt. Die Privatsphäre der betroffenen Kunden soll bei solchen Abklärungen gewahrt bleiben (siehe Link).

Teure Software-Lösungen

Die Überwachung der Geschäftsbeziehung soll in der Regel durch die Informatik sicher gestellt werden. Der Zeit- und Kostenaufwand für die Installation einer Überwachungs-Software könne allerdings exorbitant hoch werden, räumt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht ein. Der Entwurf sieht deshalb flexible Kriterien und im Falle von Finanzintermediären mit nur wenigen Vertragsparteien einen Verzicht auf ein informatikgestütztes Überwachungssystem vor.

Solche Institute müssen allerdings ihre Revisionsstellen beauftragen, ihre Überwachung einer jährlichen Schwerpunktprüfung zu unterziehen.

Anpassung an Bestrebungen zur Terrorbekämpfung

Bei der Bekämpfung der Terrorismus-Finanzierung wird die terroristische Organisation analog zu den kürzlich vorgestellten Plänen des Bundesrats für die Verschärfung des Strafrechts der kriminellen Organisation gleichgesetzt.

Banken und Effektenhändler sollen ausdrücklich verpflichtet werden, Hinweise auf eine Verbindung zu einer terroristischen Organisation, zu Terrorismus oder zu Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Meldestelle für Geldwäscherei zu melden.

EBK möchte härtere Massnahmen

Wie die EBK im Begleitschreiben zur Vernehmlassung ausführt, möchte sie in einzelnen Punkten sogar noch über den Verordnungsentwurf der Arbeitsgruppe hinausgehen. So soll unter anderem der persönliche Kundenkontakt bei gewissen Risikobeziehungen vorgeschrieben werden.

Weiter erwägt die Bankenkommission, in der Verordnung ausdrücklich festzuhalten, dass schon die fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten zu einem Problem für die einwandfreie Geschäftsführung eines Instituts
führen kann.

Die EBK hatte die Revision der Geldwäscherei-Richtlinien schon vor einiger Zeit angekündigt. Neu ist, dass die Aufsichtsbehörde zum Mittel der Verordnung greift und den Sorgfaltspflichten damit grösseres Gewicht verleiht.

Unter dem Eindruck der Terroranschläge vom 11. September sollen zudem die Vorkehren gegen die Terrorismusfinanzierung im neuen Regelwerk explizit verankert werden.

Die In-Kraft-Setzung der Verordnung ist für Mitte 2003 geplant – gleichzeitig mit der revidierten Sorgfaltspflicht-Vereinbarung der Banken.

swissinfo und Agenturen

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