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Geburt, Ehe, Todesfall

Todesfall

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Ester Unterfinger/swissinfo.ch

Die Schweiz hat eine der höchsten Lebenserwartungen der Welt. Sie ist auch eines der fortschrittlichsten Länder, wenn es um die Frage der Beihilfe zum Suizid geht.

Jeder Todesfall muss innerhalb von zwei Tagen dem Standesamt des Wohnorts gemeldet werden. Bei einem Tod zu Hause müsse man sich mit einem Arzt in Verbindung setzen, der den Tod feststellt und eine Bescheinigung ausstellt. Es darf keine Beerdigung oder Einäscherung stattfinden, bevor der Tod den Behörden gemeldet wurde.

Der Tod einer ausländischen Person, die nicht in der Schweiz wohnhaft ist und sich nicht bei der Einwohnerkontrolle angemeldet hat, muss dem Zivilstandsamt des Todesortes gemeldet werden. Auch die Botschaft oder das Konsulat des Heimatlandes muss informiert werden.

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Wenn ein Schweizer oder eine Schweizerin im Ausland stirbt, muss eine Kopie der Sterbeurkunde an die Schweizer Vertretung im Land übermittelt werden, damit das Register der Heimatgemeinde in der Schweiz geändert werden kann.

Im Todesfall kontaktieren die Angehörigen in der Regel ein Bestattungsunternehmen, das die Bestattung entsprechend dem Willen der verstorbenen Person, den Wünschen der Familie und den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln organisiert. 

Die beiden gängigsten Bestattungsarten sind die Einäscherung und die Beisetzung. Im ersten Fall wird die Asche in einer Urne gesammelt, die die Angehörigen auf einem Friedhof aufstellen, zu Hause aufbewahren oder in einem Garten der Erinnerung verstreuen können. Im zweiten Fall wird der Leichnam in einem Sarg aufgebahrt und auf einem Friedhof oder in einem Familiengrab beigesetzt.

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Derzeit ist die Lebenserwartung bei der Geburt in der Schweiz eine der höchsten der Welt. Sie beträgt 85 Jahre für Frauen und 81 Jahre für Männer.

Sterbehilfe

In der Schweiz wird es toleriert, einer Person aus altruistischen Gründen beim Sterben zu helfen. Lediglich die Beihilfe zum Suizid aus selbstsüchtigen Gründen wird vom Strafgesetzbuch verurteilt. 

Die Beihilfe zum Suizid muss sich auf eine Unterstützung beschränken, in der Regel durch die Übergabe einer tödlichen Substanz an eine Person, die diese selbst schluckt oder injiziert. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten. 

Die wichtigste Sterbehilfeorganisation, Exit, begleitet jährlich rund 1000 Menschen auf ihrem letzten Weg. Die Organisation unterstützt nur Menschen am Lebensende oder mit einer unheilbaren Krankheit, unerträglichem Leiden oder altersbedingten, invalidisierenden Mehrfacherkrankungen. Voraussetzung ist, dass die Person urteilsfähig ist.

In der Schweiz können auch ausländische Personen anreisen, um ihrem Leben ein Ende zu setzen. Der besonders international tätige Sterbehilfeverein Dignitas gibt an, dass 2019 über 90% der Mitglieder nicht die Schweizer Staatsbürgerschaft besassen.

Hinterlassenenrente

Die Ehefrau, der Ehemann sowie die Kinder einer verstorbenen Person können unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenrente beziehen. Die Höhe der Rente hängt unter anderem davon ab, wie viele Beitragsjahre die verstorbene Person in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingezahlt hat und wie hoch ihr Erwerbseinkommen war.

Unverheiratete Ehepartner/innen können keine Hinterbliebenenrente erhalten. Personen in einer eingetragenen Partnerschaft erhalten nur dann eine Rente, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben. 

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