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Neuprüfung der Buchpreisbindung durch Weko

Die Buchpreisbindung beeinträchtigt den Wettbewerb erheblich. Die Weko muss nun prüfen, ob sich dies allenfalls rechtfertigen lässt.

Zu diesen Schlüssen kommt das Bundesgericht in der Begründung seines Entscheides vom August.

Mit Urteil vom 14. August hatte das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Verbot der Preisbindung im deutschsprachigen Buchhandel teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuprüfung an die Wettbewerbs-Kommission (Weko) zurückgewiesen. Nun hat das Bundesgericht am Donnerstag die Begründung seines Entscheides vorgelegt.

Verbessertes Sortiment

Es kommt darin zum Schluss, dass die Preisbindung den Wettbewerb “erheblich beeinträchtigte”. Aus kartellrechtlicher Sicht sei dies nur dann unzulässig, wenn sich die Preisbindung nicht aus “Gründen der wirtschaftlichen Effizienz” rechtfertigen lasse. Ob das der Fall sei, habe die Weko zu entscheiden.

Aufgrund einer summarischen Prüfung könnten solche Gründe auf jeden Fall nicht von vornherein verneint werden. So ist laut Bundesgericht etwa nicht auszuschliessen, dass mit der Buchpreisbindung die Vertriebs- und Herstellungskosten gesenkt oder das Produktesortiment verbessert werden könnte.

Die Lausanner Richter nahmen damit Bezug auf das Argument der Beschwerdeführer, die Preisbindung erlaube eine Quersubventionierung schlecht verkäuflicher Titel durch Bestseller. Die Weko war im September 1999 zum Schluss gekommen, die Buchpreisbindung führe zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs.

Keine Ausschaltung des Wettbewerbs

Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht in seiner Begründung nur von einer “erheblichen Beeinträchtigung” aus. Es stützte sich dabei auf den “Prognos”-Bericht des Bundes über den Buchmarkt, wonach im Kampf um die Gunst der Käufer neben dem Preis auch die Qualität des Sortiments oder der Kundenberatung von Bedeutung sei.

Den Entscheid der Weko hatten der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Schweizerische Buchhändler- und Verleger-Verband zunächst erfolglos bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen angefochten. Anschliessend gelangten sie mit Verwaltungsgerichts-Beschwerde ans Bundesgericht.

Mit dem in Deutschland, Österreich und der Schweiz angewendeten sogenannten Sammelrevers können Verleger die Endabnehmerpreise ihrer Bücher festlegen. Buchhändler, die den Sammelrevers unterschrieben haben, verpflichten sich zur Einhaltung dieser Preise.

swissinfo und Agenturen

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