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Premiere in der Schweiz: Ex-UBS-Direktor wegen Insiderhandels verurteilt

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Ein heute 62-jähriger früherer UBS-Direktor ist am Montag (18.06.) vom Bezirksgericht Zürich des Insiderhandels im Umfeld der Pleite des Papierkonzerns Biber verurteilt worden. Er wurde mit sechs Monaten Gefängnis bedingt und 10'000 Franken Busse bestraft. Der Verteidiger erklärte noch während der Verhandlung Berufung.

Das Gericht begründete den laut Gerichtskreisen landesweit ersten Schuldspruch wegen Insiderhandels vor allem damit, dass der 62-Jährige Verkäufe von Aktien des maroden Papierkonzerns Biber noch zu einem Zeitpunkt zugelassen hatte, als die Liquidation der Biber Holding AG bereits feststand. Es ging um knapp 950’000 Aktien, die zwischen Ende Juli und Anfang Dezember 1996 von der vom Angeklagten geführten Abteilung des damaligen Schweizerischen Bankvereins (SBV) abgesetzt worden waren. Der Erlös: 4,84 Mio. Franken.

Bei den Verkäufen habe der Angeklagte gewusst, dass die Biber Holding AG vor der Liquidation stehe, sagte der Gerichtsvorsitzende. Der Angeklagte habe dies in einem internen Papier vom 25. Juli 1996 als einzige Lösung und den Aktienwert als Null bezeichnet. Die Öffentlichkeit habe aus dem kurz zuvor veröffentlichten Biber-Halbjahresbericht nur gewusst, dass noch Rettungs-Varianten geprüft würden. Trotz seines Wissens und eines Ratschlags des so genannten Compliance Officers des SBV habe der Angeklagte die Verkäufe nicht unterbunden und sich damit der “Ausnützung der Kenntnis vertraulicher Tatsachen” schuldig gemacht, wie Insiderhandel im Strafgesetzbuch umschrieben ist.

Er hätte – wie andere – Verkäufe unterbinden müssen

Verurteilt wurde er wegen dieses “unechten Unterlassungsdelikts”, wie der Richter sagte. Der Angeklagte hätte als Gewährsträger im Sinne des Bankengesetzes und als direkter Vorgesetzter der verkaufenden Abteilung “auf den Schlauch stehen” und die Verkäufe unterbinden müssen. Die Credit Suisse habe damals bereits keine Biber-Aktien mehr verkauft.

Das Gericht hielt dem Angeklagten, der das Verdikt bewegungslos entgegennahm, unter anderem zugute, dass er grundsätzlich geständig und während der Untersuchung kooperativ war. Eine persönliche Bereicherungs-Absicht habe nicht vorgelegen, hingegen ein Streben nach persönlichem Erfolg. Der Angeklagte habe dem Schweizer Finanzplatz und dem SBV einen Imageschaden zugefügt.

Berufung: alles sei bekannt gewesen

Der Verteidiger erklärte noch im Gerichtssaal Berufung gegen das Urteil. Er hatte einen vollen Freispruch gefordert, unter anderem mit dem Argument, der marode Zustand des Biber-Konzerns sei der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Verkäufe längst bekannt gewesen.

Der Ankläger hatte 18 Monate Gefängnis bedingt und 10’000 Franken Busse verlangt, er zeigte sich jedoch mit dem Urteil einigermassen zufrieden.

swissinfo und Agenturen

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