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Schuld ist keine Frage

Im Scheidungs-Fall muss der Ehemann seiner Frau auch dann eine Rente zahlen, wenn diese seit Jahren untreu war.

Dies hielt das Bundesgericht in einem am Dienstag (27.02.) veröffentlichten Urteil zum neuen Scheidungsrecht fest, das nicht mehr auf dem Verschuldensprinzip beruht.

Es ging um den Fall eines Ehepaars, das nach fast 30-jähriger Ehe in zweiter Instanz vom St. Galler Kantonsgericht geschieden wurde. Dabei wurde der Ehemann unter anderem verpflichtet, seiner Frau bis zu deren Pensionierung im Jahre 2012 eine monatliche Rente von 400 Franken zu bezahlen.

Der Ehemann argumentierte vor Bundesgericht, die Auferlegung einer Rentenpflicht sei unbillig, weil seine Frau bereits seit Jahren fremd gegangen sei und sich geweigert habe, familientherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Das Bundesgericht bestätigte aber die Pflicht zur Rentenzahlung und verwies auf das neue Scheidungsrecht. Ziel der Gesetzesrevision sei es gewesen, die Bedeutung des Verschuldens der Ehegatten bei den Scheidungsgründen und bei den unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen möglichst stark zurückzudrängen.

Eine Herabsetzung oder gar Streichung der Rente ist laut Gesetz nur ausnahmsweise möglich. Dies heisst gemäss Bundesgericht, dass eine Rente nur gekürzt oder gestrichen werden kann, wen deren Geltendmachung stossend oder offensichtlich unbillig erscheint.

Sexuelle Untreue nach längerer Dauer der Ehe sei für sich allein kein Grund für eine Kürzung oder Streichung der Rente, hielten die Lausanner Richter fest.

Im konkreten Fall hing die Untreue der Frau möglicherweise mit Depressionen zusammen. Dem Bundesgericht erschien es deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Frau trotz ihrer Untreue nach fast 30-jähriger Ehe auf einer Rente beharrte. Die Rente sei auf Grund nachehelicher Solidarität geschuldet, heisst es in dem Urteil.

swissinfo und Agenturen

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