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Tote wegen Pfusch, aber keine Strafe

Gravierende Mängel, aber keine Strafen: Die Unglückstelle im Dezember 2004. Keystone

Die Brand-Katastrophe mit sieben toten Feuerwehr-Männern in Gretzenbach hat trotz wesentlichen Fehlern beim Bau der Einstellhalle keine rechtlichen Folgen.

Die Solothurner Staatsanwaltschaft will das Strafverfahren knapp ein Jahr nach dem Unfall wegen Verjährung des fehlerhaften Verhaltens einstellen.

Für den Tod von sieben Feuerwehrmännern beim Einsturz einer Tiefgarage Ende November 2004 in Gretzenbach wird niemand zur Verantwortung gezogen. Ein Gutachten stellt zwar strafrechtlich relevante Baumängel fest. Diese sind aber verjährt.

“Der Brand alleine hätte nicht zum Einsturz geführt”, sagte der Lausanner ETH-Professor Aurelio Muttoni, einer der drei Gutachter. Bei der Decke der seit 1990 fertig gestellten Tiefgarage habe bereits zuvor eine latente Einsturzgefahr bestanden.

So seien sowohl Berechnungs- als auch Ausführungsfehler begangen und auch zu viel Aushubmaterial auf dem Dach deponiert worden. Gemäss statischen Berechnungen hätten sechs von insgesamt zehn Deckenstützen die Sicherheitsnormen nur ungenügend erfüllt.

Gerade jene Stütze, bei der der Brand ausgebrochen sei, habe die Sicherheitsansprüche nicht einmal mehr zur Hälfte erfüllt.

Baumängel waren bekannt

Wie der leitende Solothurner Staatsanwalt Rolf von Felten ausführte, wird davon ausgegangen, dass zumindest die im Vergleich zu den Berechnungen zu grosse Überschüttung auf dem Einstellhallendach dem Ingenieur, dem bauleitenden Architekten und dem Bauherrn bekannt gewesen war.

So hätten in den Jahren 1990 und 1991 verschiedene Korrespondenzen, Begehungen und Abklärungen betreffend festgestellter Mängel an der Tiefgarage stattgefunden. Unter anderem seien die zu hohe Erdaufschüttung und festgestellte Risse in der Einstellhallendecke thematisiert worden.

Irgendwann sei die Diskussion aber abgebrochen worden, mit welchem Ergebnis sei unklar. Die Staatsanwaltschaft gehe aber davon aus, dass niemand ernsthaft – im Sinne eines Vorsatzes – mit dem Einsturz habe rechnen müssen.

Tatbestand ist verjährt

Die Justiz hatte wegen fahrlässiger Tötung, Verursachen eines Einsturzes und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ermittelt.

Knapp ein Jahr nach der Tragödie will die Staatsanwaltschaft nun die Ermittlungen wegen Verjährung einstellen. Die Verjährungsfrist von sieben Jahren beginnt mit der Vollendung eines fehlerhaften Verhaltens, im konkreten Falle also mit der Erstellung der Einstellhalle, so von Felten.

Die Vertragsverhältnisse des Bauherrn mit dem Ingenieur und dem Architekten seien allerspätestens 1992 beendet gewesen. Es sei ihm bewusst, dass die kurze Verjährungsfrist zu einem stossenden Punkt werden könne.

Hoffnung Obergericht

Die bei dem Unfall verletzten Feuerwehrmänner, die Angehörigen der Todesopfer und die Stockwerkeigentümer können die Verfügung beim Obergericht anfechten. Offen ist, ob sie allfällige Forderungen nach Schadenersatz oder Genugtuung auf dem zivilrechtlichen Weg einklagen werden.

“Die Staatsanwaltschaft ist sich bewusst, dass das Ergebnis nicht für alle verständlich und akzeptierbar ist”, sagte von Felten. Sie müsse sich aber an das geltende Recht halten.

Die sieben Feuerwehrleute waren während des Löscheinsatzes von der einstürzenden Garagendecke begraben worden. Das schwerste Unglück in der Geschichte der Schweizer Feuerwehren löste über die Landesgrenzen hinaus Betroffenheit aus.

Das Feuer war nach Erkenntnis der Polizei wegen eines technischen Defekts an einem in der Tiefgarage parkierten Auto ausgebrochen.

swissinfo und Agenturen

Beim schwersten Unglück in der Geschichte der Schweizer Feuerwehren kamen am 27. November 2004 in Gretzenbach – Kanton Solothurn – sieben Feuerwehrmänner ums Leben.

Beim Brand in einer Tiefgarage brach während der Löscharbeiten das Dach ein.

Eine Expertise kommt zum Schluss, dass beim Bau der Tiefgarage gepfuscht wurde und Vorschriften missachtet worden sind.

Die Solothurner Staats-Anwaltschaft will nun die Ermittlungen wegen Verjährung des fehlerhaften Verhaltens einstellen.

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