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UCI vor Bundesgericht abgeblitzt

Doping-Fälle überschatteten den Giro d'Italia 1999. Keystone

Der Internationale Radsport-Verband (UCI) muss der italienischen Justiz die Unterlagen zu 15 Dopingproben aushändigen, die während der Italienrundfahrt 1999 erhoben wurden. Das Bundesgericht hat einen Rekurs des UCI als unbegründet abgewiesen.

Die Dopingproben waren am 4. Juni 1999 vor dem Start zur Giro-Etappe von Pedrazzo nach Madonna die Campiglio bei 15 Radprofis erhoben worden. Laut einem medizinischen Bericht des zuständigen Spitals vom 28. Juli 1999 wiesen 13 der 15 Proben Spuren des Dopigmittels EPO auf.

Im Oktober 1999 ersuchte die Staatsanwaltschaft der norditalienischen Stadt Brescia die Schweiz auf dem Rechtshilfeweg um Aushändigung der Unterlagen zu den Dopingproben, die beim Weltradsportverband mit Sitz in Lausanne aufbewahrt werden.

Rekurs definitiv abgewiesen

Die Waadtländer Justiz, die vom Bundesamt für Polizei mit dem Vollzug der Rechtshilfe beauftragt worden war, ordnete die Herausgabe der Unterlagen an. Nach dem Waadtländer Kantonsgericht lehnte nun auch das Bundesgericht einen Rekurs des UCI gegen diese Verfügung ab.

In der am Dienstag (29.08.) veröffentlichten Urteilsbegründung weisen die Lausanner Bundesrichter darauf hin, dass das Strafverfahren der italienischen Justiz im Unterschied zur Auffassung des Radsportverbands nicht auf die betroffenen Radprofis und deren mögliche Verstösse gegen ethische Sportregeln abziele. Es gehe stattdessen um ein Verfahren wegen Verdachts auf Handel mit EPO und mit anderen Mitteln, die in Italien unter das Betäubungsmittelgesetz fielen.

Anliegen der italienischen Justiz berechtigt

Die Absicht der italienischen Justiz, zu diesem Zweck die von der Dopingkontrolle betroffenen Radprofis zu indentifizieren, sei legitim. Das Bundesgericht widersprach auch der Auffassung der UCI, wonach es sich beim italienischen Rechtshilfegesuch um eine unzulässige so genannte “fishing expedition” handle, bei der es um eine breite Beweissuche ohne konkrete Anhaltspunkte gehe.

Nicht gelten liessen die Lausanner Richter sodann den Einwand des UCI, dass die Herausgabe der fraglichen Dokumente das Programm des Verbands zum Schutz der Gesundheit der Radprofis zu unterlaufen drohe. Der Schutz der Interessen einer privaten Organisation stelle kein Hindernis für die Anwendung staatlichen Rechts dar.

Schliesslich wies das Bundesgericht auch das Argument des UCI zurück, wonach die Herausgabe der Unterlagen das Arztgeheimnis und die den Radprofis zugesicherte Vertraulichkeit verletze. Das Arztgeheimnis komme hier nicht zum Tragen.

Kontrolle führte zum Ausschluss von Marco Pantani

Am Tag nach der Erhebung der fraglichen Dopingproben war der italienische Radsportstar und damalige Erste des Giro-Gesamtklassements, Marco Pantani, aus der Rundfahrt ausgeschlossen worden. Die Funktionäre hatten bei einer Blutkontrolle einen unzulässigen Hämatokritwert festgestellt, was als Hinweis für die Einnahme von EPO gilt.

swissinfo und Agenturen

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