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Urteil gegen Weko

Die Kompetenz der Wettbewerbs-Kommission (Weko) ist vom Bundesgericht empfindlich eingeschränkt worden.

Die Richter hoben eine Verfügung der Weko gegenüber der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA) auf. Damit verneinten sie auch ein Weisungsrecht gegenüber anderen Staatsbetrieben, bedauert die Weko.

Die Wettbewerbskommission hatte keine Kompetenz, gegenüber der staatlich finanzierten SMA – neu MeteoSchweiz – Zwangsmassnahmen zu treffen, heisst es in dem am Freitag (16.02.) bekannt gewordenen Urteil aus Lausanne.

Das Bundesgericht hat deshalb eine Verfügung der Weko aufgehoben, welche die SMA verpflichtete, meteorologische Daten und Produkte Dritten zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu stellen wie ihren eigenen erweiterten Diensten.

Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht laut Weko-Präsident Roland von Büren den Unternehmensbegriff im Zusammenhang mit Verwaltungs-Betrieben relativiert und damit das Kartellgesetz eingeschränkt.

Dies habe weit reichende Folgen, weil das Kartellgesetz damit auf Staatsunternehmen wie die SMA oder die Landestopographie nicht mehr anwendbar sei und die Weko keine Verfügungen, sondern nur noch Empfehlungen erlassen könne, sagte von Büren.

Nicht davon tangiert sind laut von Büren hingegen die Verfügungs-Kompetenzen gegenüber der Swisscom und der Post, da diese ehemaligen Bundesbetriebe juristisch verselbstständigt wurden und damit als Unternehmen im klassischen Sinne gelten.

SMA und Landestopographie haben zwar im Sinne des New Public Managements Unternehmenscharakter, sind aber immer noch Teil der Verwaltung und juristisch nicht selbstständig.

Laut dem Urteil der Lausanner Richter widerspricht es der Systematik der Verwaltungsorganisation, wenn eine Bundesstelle – die Wettbewerbs-Kommission – einer anderen Bundesstelle, die wie die SMA über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, Zwangsmassnahmen auferlegt.

Die Weko hatte in ihrer Verfügung vom September 1999 geltendgemacht, die staatlich finanzierte SMA habe dem privaten Konkurrenten Meteotest für ein Datenpaket eine viel teurere Offerte unterbreitet, als die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) dafür bezahle.

Der massive Unterschied von rund 100’000 Franken sei sachlich nicht gerechtfertigt und damit kartellgesetzwidrig, argumentiert die Weko.

swissinfo und Agenturen

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SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

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