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Verantwortung und Möglichkeiten der Behörden

Die Arbeitsgruppe "Gesetzgebung betr. gefährliche Hunde" des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) hat Bund und Kantonen Empfehlungen zum Erlass von Vorschriften gegeben.

Dieser Inhalt wurde am 29. August 2002 - 16:53 publiziert

Ziel ist es, gefährlichen Situationen vorzubeugen.

Als im Sommer 2000 die Bevölkerung zunehmend wegen tragischer Hundebissfälle beunruhigt war, richtete das BVET eine Anlaufstelle und eine Hotline ein, um auf die vielen Fragen antworten zu können.

Eine Arbeitsgruppe des BVET hat sich anschliessend die Frage gestellt, wie der Staat die Bevölkerung vor gefährlichen Hunden schützen kann. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Hauptverantwortung nach wie vor bei den Hundehalterinnen und -haltern liege, dass aber durch eine geeignete Gesetzgebung und gute Informationen vielen gefährlichen Situationen vorgebeugt werden könne.

Empfehlungen an den Bund...

An den Bund gab die Arbeitsgruppe die Empfehlung, flankierende Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden, über Einschränkungen in der Hunde-Zucht und über die Bewilligungspflicht für das gewerbsmässige Züchten und Handeln.

Diese Empfehlungen seien in die laufende Revision des Tierschutzgesetzes und des Tierseuchengesetzes aufgenommen worden, erklärte Stephan Häsler, stellvertretender BVET-Direktor. Es könne damit gerechnet werden, dass die Änderung der beiden Gesetze im Verlaufe des Jahres 2003 im Schweizer Parlament behandelt werden.

...und an die Kantone

Den Kantonen als Verantwortliche für die öffentliche Sicherheit gab die Arbeitsgruppe ebenfalls Empfehlungen um Erlass von folgenden Vorschriften:

Die Hundehalter und -halterinnen müssen ihre Hunde jederzeit unter Kontrolle haben; sie sind verpflichtet, den Behörden im Verdachtsfall Auskunft über ihre Hunde zu erteilen.

Die Gemeinden können Hundeverbotszonen und Hundefreiräume sowie Zonen mit Leinenzwang festlegen. Die Kantone bezeichnen eine Anlaufstelle, welche den Hundehaltern, den potenziellen Opfern und den Vollzugsorganen zur Verfügung stehen.

Die vom Kanton bezeichnete Behörde lässt verhaltensauffällige Hunde durch Fachpersonen überprüfen und verfügt je nach Schwere des Falles die geeigneten Massnahmen (z.B. Verpflichtung zu Kursbesuch, Halteverbot, Tötung).

Die Arbeitsgruppe hat davon abgeraten, bestimmte Hunderassen als besonders gefährlich zu bezeichnen und zusätzliche Massnahmen zu empfehlen, weil dies unverhältnismässig wäre, wie Stephan Häsler betonte.

Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Kantonen

Die Empfehlungen wurden laut Häsler von den Kantonen gut aufgenommen. In verschiedenen Kantonen wurden Verfahren für den Erlass neuer Vorschriften eingeleitet und teilweise bereits beschlossen. Dabei hat sich gezeigt, dass die Massnahmen in Kantonen mit mehrheitlich städtischer Bevölkerung restriktiver sind als in ländlichen Kantonen.

Grosse Anstrengungen werden auch für die Information der Bevölkerung aufgewendet.

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