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Wer die Treuepflicht verletzt, kann entlassen werden

Das Bundesgericht entschied gegen eine Chef-Krankenschwester, die eine missbräuchliche Kündigung angefochten hatte. Keystone

Verletzt ein Arbeitnehmer die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber, darf er entlassen werden. Besonders bei Kader-Angestellten ist die Kündigung nicht missbräuchlich, so das Bundesgericht.

Das Urteil bezieht sich auf den Fall einer Chef-Krankenschwester, die nach ihrer Entlassung gegen ein Westschweizer Betagtenheim geklagt hatte. Die Stimmung beim Personal des Betagtenheims war zuvor auf dem Tiefpunkt gewesen.

Lange Entwicklung zuvor

Kurz nachdem die Heimleitung eine neue Chefin für das Schwesternteam eingestellt hatte, wurde der Direktor zur Demission gezwungen. Als die Heimleitung nach einer kurzen Übergangszeit eine neue Direktorin einsetzte, begann es erneut zu rumoren.

Fünf Kadermitglieder, darunter auch die Chef-Krankenschwester, beschwerten sich bei der Heimleitung und unterstrichen ihre Forderung, die Direktorin sei zu ersetzen mit der Drohung, gegebenenfalls kollektiv zu demissionieren.

Die Chef-Krankenschwester erklärte später auch schriftlich, sie werde ihre Arbeitsstelle verlassen, sobald sie etwas neues gefunden habe. Daraufhin erhielt sie die Kündigung.

Klage gegen Kündigung zuerst erfolgreich…

Ihre Klage gegen das Betagtenheim wegen miss-bräuchlicher Kündigung wurde von der Waadtländer Justiz gutgeheissen. Zudem wurde das Heim zu einer Entschädigungs-Zahlung in der Höhe eines Monatslohnes von 7’500 Franken verpflichtet.

… nun vom Bundesgericht korrigiert

Nun hat das Bundesgericht diesen Entscheid aufgehoben. Gemäss dem Urteil hat die Chefkrankenschwester durch ihr Verhalten die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber verletzt.

Das Bundesgericht wertete insbesondere den Umstand, dass die Chef-Krankenschwester gegenüber ihren Untergebenen erklärt hatte, sie habe kein Vertrauen mehr in die Leitung und sie werde die Stelle bei nächster Gelegenheit verlassen, als für ein Kadermitglied nicht ziemliches Verhalten. Die ausgesprochene Kündigung sei deshalb nicht missbräuchlich.

swissinfo und Agenturen

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