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Zahnloses Börsengesetz

V.l.n.r.: Kurt Hauri, EBK-Präsident, Daniel Zuberbühler und Romain Marti (Keystone) Keystone

Die Eidgenössische Bankenkommission fordert schärfere Insider-Strafnormen. Heute darf sie in vielen Fällen keine Strafanzeige erstatten, was dem Finanzplatz schadet.

Selbst wenn klare Beweise für das Ausnützen von Insider-Wissen vorliegen, darf die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) gemäss den heutigen Normen keine Anzeige erstatten. Dabei sei das Ausnützen von Frühkenntnissen über eine bevorstehende Gewinnwarnung ebenso strafwürdig wie etwa das Ausnützen von Informationen über bevorstehende Fusionen.

Bundesgericht sieht den Fall anders

Nach Ansicht der EBK ist diese gesetzliche Regelung nicht tolerierbar. Doch das Bundesgericht sieht dies anders: Für das oberste Schweizer Gericht stellt der Sachverhalt der Gewinnwarnung keinen Tatbestand im Sinn des Strafgesetzes dar – im Unterschied zum Ausnützen von Vorkenntnissen über eine Fusion.

EBK-Präsident Kurt Hauri erklärte am Donnerstag vor den Medien in Bern, das Gesetz müsse geändert werden, um die Interessen der Schweiz als Finanzzentrum zu schützen. Hauri forderte daher eine Änderung der Insider-Bestimmungen im Börsengesetz.

Mit Blick ins Ausland

Die EBK fungiert in der Schweiz als Marktaufsichtsbehörde (“Banking Watchdog Body”), verfügt aber nach eigenen Angaben nicht über die für eine Aufsicht nötigen Instrumente. Der heutige Kundenschutz mit der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht finde sich weltweit nur in der Schweiz, und finde im Ausland kein Verständnis.

Ein “sachkundiger” Täter weiche auf den Finanzplatz Schweiz aus, wo er wegen der mangelhaften Amtshilfe anonym bleiben könne. Dabei geht es um Marktteilnehmer, die weder Banken- noch Wertpapierhäuser-Status besitzen.

Eine Amtshilfe auch in Steuersachen würde die EBK-Forderung aber nicht mit sich ziehen. Nur mit entsprechenden Aufsichtsinstrumenten “erreicht die EBK die Glaubwürdigkeit, die für die Integrität eines Finanzplatzes unabdingbar ist”, betonte EBK-Vizedirektor Franz Stirnimann.

OECD macht Druck

132 formelle Verfahren seien hängig, so die EBK, doch nur 5 Strafanzeigen wurden seit 1996 eingegeben. Diese Schwäche habe zu starkem Druck geführt, so von Seiten der Organisation für Wirtschaftskooperation und -entwicklung (OECD), aber auch der EU und der International Commission of Securities Commissions.

Gegenüber swissinfo erklärte EBK-Direktor Daniel Zuberbühler, dass die EBK-Schwäche zu Problemen im Informationsaustausch mit ausländischen Wertpapier-Aufsichtsbehörden geführt hätten: “Dies ist auf diese Weise vom Gesetzgeber gar nicht beabsichtigt gewesen”. Jeder Finanzplatz müsse internationalen Standards genügen.

EBK bleibt ohne Informationen

So bleibe dann auch die EBK selbst ohne Informationen aus dem Ausland. Diese benötige sie aber dringend, um ihrem Auftrag nachzukommen.

swissinfo, Robert Brookes und Agenturen

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