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Habemus papam!

Der weisse Rauch signalisierte am 15. Oktober 1978 die Wahl. Keystone Archive

Die Papstwahl unterliegt einem strengen und genau festgelegten Prozedere. Johannes Paul II. reformierte es 1996.

Die Papstwahl muss frühestens 15, höchstens 20 Tage nach dem Tod des katholischen Kirchen-Oberhauptes erfolgen. Ort der Wahl ist die Sixtinische Kapelle.

Als Wahlgremium für einen neuen Papst fungiert das so genannte Konklave – die streng abgeschlossene Versammlung der Kardinäle. Ihre Höchstzahl ist auf 120 beschränkt.

Schwery als einziger Schweizer im Konklave

Kardinäle, die über 80 Jahre alt sind, verlieren ihr Wahlrecht. Deshalb ist von den drei Schweizer Kardinälen nur der frühere Sittener Bischof Henri Schwery (71) wahlberechtigt. Der Tessiner Kurienkardinal Gilberto Agustoni (81) und der von Papst Johannes Paul II. zum Haus-Theologen ernannte Georges Cottier (81) sind nicht berechtigt, am Konklave teilzunehmen.

Für die Dauer des Wahlprozederes sind die Kardinäle im neuerbauten Domus Sanctae Marthae (Haus der Heiligen Martha) innerhalb der Mauern des Vatikans untergebracht.

Dort stehen im Gegensatz zu den früheren Verhältnissen im Apostolischen Palast moderne sanitäre Einrichtungen und bescheidener Komfort zur Verfügung. Aber die Kardinäle werden eingeschlossen und dürfen keinen Kontakt nach aussen haben, was in der übertechnisierten Welt von heute nicht mehr so einfach ist.

Im Ort der Wahl, der Sixtinischen Kapelle, steht auch eine neue Orgel, “made in Switzerland”, die im Dezember 2002 zur Weihe bereit stand.

Zweidrittel-Mehrheit nach maximal 30 Wahlgängen

Gewählt ist, wer im Konklave in geheimer Wahl eine Zweidrittel-Mehrheit erreicht. Vorgesehen sind maximal 30 Wahlgänge. Erreicht auch dann keiner der Kandidaten das notwendige Mehr, müssen die Kardinäle mehrere Tage Pause einlegen und können anschliessend mit absoluter Mehrheit einen neuen Wahlmodus beschliessen.

Johannes Paul II. setzte mit seiner 1996 veröffentlichten apostolischen Konstitution “Universi Dominici Gregis” (“der gesamten Herde des Herrn”) die bisherige Regel ausser Kraft, wonach ab dem 13. Wahlgang auch das absolute Mehr für eine Wahl genügte. Die Konstitution verbietet zudem die früher für Pattsituationen vorgesehene Möglichkeit, die Papstwahl an eine kleine Zahl ausgewählter Kardinäle zu delegieren.

Grosse Aufmerksamkeit schenkt die Konstitution der Sorge um die Geheimhaltung der Wahl. Unter Androhung von Exkommunikation ist die Benutzung von Wanzen, Handys und anderen Mitteln der modernen Telekommunikation verboten. “Zwei vertrauenswürdige Techniker” sollen sicherstellen, dass keine Abhörgeräte oder versteckte Kameras im Einsatz sind.

Der neue Papst: weisser Rauch

Erhält ein Kandidat das notwendige Mehr, wird er formell angefragt, ob er die Wahl annehmen wolle. In dem Moment, da er eine bejahende Antwort gibt, ist ihm das höchste katholische Kirchenamt übertragen. Die Feierlichkeiten finden einige Tage später im Petersdom statt.

Die Öffentlichkeit wird traditionsgemäss mit Rauch über den Ausgang der einzelnen Wahlgänge orientiert: Ist der Rauch schwarz, konnte sich keine Mehrheit bilden. Ist er hingegen weiss, so heisst dies: “Habemus papam!” (“Wir haben einen Papst!”).

swissinfo, Felix Münger

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