Minderjährige Kinder von ausländischen Familien dürfen zu den Eltern ziehen
Ausländische Kinder unter 18 Jahren haben grundsätzlich das Recht, zu ihren gemeinsam in der Schweiz lebenden Eltern zu ziehen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) abgewiesen.
Bei sogenannt «intakten» Familien, wie sich das Bundesgericht ausdrückt, sind keine besonders stichhaltigen Gründe erforderlich, damit ihre minderjährigen Kinder in die Schweiz nachziehen können.
Das BFA war der Meinung, die strenge Praxis, die beim Nachzug zu nur einem in der Schweiz lebenden Elternteil gelte, müsse auch für «intakte» Familien gelten. Dieser Ansicht hat sich das oberste Schweizer Gericht, das Bundesgericht, nicht angeschlossen.
Von Grosseltern aufgezogen
Im vorliegenden Fall stellten die seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden jugoslawischen Eltern 1998 ein Gesuch um Nachzug ihrer 15-jährigen Tochter. Sie war in der Schweiz geboren, aber von ihren Grosseltern in Serbien aufgezogen worden.
Nachdem die Fremdenpolizei und der Regierungsrat des Kantons Zürich das Gesuch beziehungweise den Rekurs abgewiesen hatten, hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde im November 1999 gut. Das BFA beschwerte sich dann beim Bundesgericht, das die Beschwerde nun abwies.
swissinfo und Agenturen

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