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Keine Drehscheibe mehr für Raubkunst

US-Soldaten bewachen Kunstgegenstände im irakischen Nationalmuseum in Bagdad. Keystone Archive

Das neue Kulturgütertransfer-Gesetz ist beschlossen: Ab 2004 können rechtswidrig in die Schweiz eingeführte Kulturgüter bis 30 Jahre später zurück verlangt werden.

Damit wird das Gesetz nach langem Ringen der UNESCO-Konvention von 1970 angepasst.

Die Bilder über die Plünderungen im irakischen Nationalmuseum gingen um die ganze Welt. Und sie liessen auch die Schweizer Parlamentarierinnen und Parlamentarier nicht kalt, die seit Monaten um ein neues Kulturgütertransfer-Gesetz (KGTG) ringen.

Die Plünderungen in Irak belegten, wie wichtig eine schnelle Verabschiedung des KGTG sei, sagte die Zürcher Sozialdemokratin Vreni Müller-Hemmi, Sprecherin der zuständigen Nationalratskommission, in der Debatte am Dienstag. Die Schweiz habe noch keine griffigen und sauberen Regelungen.

Streit um Verjährungsfrist

Das wird sich mit dem neuen Gesetz ab 2004 ändern: In der Schweiz, heute häufig Drehscheibe von internationalen Kunsträubern, wird der illegale Kunsthandel erschwert.

Zankapfel war in der Nationalrats-Debatte primär die Verjährungsfrist. Die Grosse Kammer hatte früher 15 Jahre gefordert, am Dienstag gab es auch einen Antrag auf 20 Jahre. Schliesslich lenkte die Mehrheit aber ein und schloss sich Regierung und Ständerat an, welche die Frist auf 30 Jahre fest setzten.

Laut Müller-Hemmi waren in der Vernehmlassung die Kantone mehrheitlich für 30 Jahre, einige sogar für 50 Jahre. Die Frist von 30 Jahren bringe auch Rechtssicherheit, weil sich dadurch die Schweiz dem europäischen Umfeld anschliesse.

Der St. Galler SVP-Politiker Theophil Pfister hatte vergeblich für kürzere Fristen plädiert. Er taxierte die Bedeutung des Kunsthandels in der Schweiz für wichtiger als anderswo. Es sei deshalb legitim, mit kürzeren Verjährungsfristen die eigenen Interessen zu schützen.

Entschädigung

Auch bei der Frage der Entschädigung von gutgläubigen Käufern schloss sich der Nationalrat dem Bundes- und dem Ständerat an. Danach soll sich die Entschädigung bei der Rückführung am Kaufpreis und an den notwendigen Aufwendungen zur Aufbewahrung des Kulturgutes orientieren.

Die Mehrheit des Nationalrats hatte zuvor einen Antrag abgelehnt, der gutgläubige Käufer mit dem Kaufpreis plus der Hälfte der Wertsteigerung entschädigen wollte. Laut Bundespräsident und Kulturminister Pascal Couchepin würde dies die Spekulation fördern und eine fiktive Versteigerung bedingen.

Gefängnis und hohe Bussen

Das neue Gesetz regelt auch die Strafen. Gewerbsmässiger illegaler Kunsthandel soll mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder einer Busse bis zu 200’000 Franken bestraft werden. Für die übrigen Fälle schreibt das Gesetz Gefängnis bis zu einem Jahr oder eine Busse bis zu 100’000 Franken vor.

Kunsthändler und Auktionshäuser, welche die Sorgfalt missachten oder die Behörden bei ihrer Arbeit behindern, müssen mit Bussen bis zu 20’000 Franken rechnen.

Unesco-Konvention als Grundlage

Grundlage für das KGTG bildet die Unesco-Konvention über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut aus dem Jahre 1970.

Weil dieses Vertragswerk nicht direkt anwendbar ist, braucht es die Umsetzung im nationalen Recht.

swissinfo und Agenturen

Für Interpol steht der illegale Kunsthandel auf gleicher Ebene wie der Drogen- oder Waffenhandel.

Seit 1999 hat Interpol 50’000 Kulturgüter-Diebstähle registriert – dabei melden nur etwa ein Viertel der Mitgliedsländer solche Diebstähle.

In den letzten 5 Jahren hat die italienische Polizei 120’000 Objekte aus illegalen Grabungen entdeckt. Zu den am meisten betroffenen Länder gehören China, Mali und Peru.

Die Schweiz gehört mit den USA, Grossbritannien und Frankreich zu den wichtigen Drehscheiben für Raubkunst. Ab 2004 soll sich das nun ändern.

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