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Abfalldeponie Cholwald nur noch bis Ende Jahr in Betrieb

Die Abfalldeponie Cholwald (NW) muss die Deponierung von unbehandeltem Kehricht per Ende Jahr einstellen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gutgeheissen.

Gemäss Bundesgericht haben Betreiber und Kanton nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Anlage wie ursprünglich vorgesehen bis Ende 2002 betrieben werden darf.

Ausgangslage 1996 geändert

1994 waren sich Bund, Kanton und Deponiebetreiber noch einig, dass die Deponie Nr. 3 für unbehandelten Kehricht bis Ende 2002 betrieben werden darf. Mit einer Änderung der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) per April 1996 wurde jedoch die Ablagerung von Siedlungsabfällen ab Ende 1999 verboten.

Dessen ungeachten erteilte der Nidwaldner Regierungsrat 1998 eine Betriebsbewilligung bis Ende 2002. Das vom UVEK angerufene Nidwaldner Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juni 1999, weil der in der TVA vorgesehene Termin aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht anwendbar sei.

Verfügung blieb unangefochten

Das Bundesgericht sieht die Sache nun aber anders. Es hält fest, dass die Frist in der TVA grundsätzlich anwendbar sei, da sie als solche das Vertrauensprinzip nicht verletze. Die Beschwerdegegner hätten auch aus individuellen Gründen nicht auf eine längere Frist vertrauen dürfen.

Entscheidend war schliesslich aber ein abgeänderte Rodungsbewilligung, die vom Regierungsrat bei der Erteilung der Betriebsbewilligung hätte beachtet werden müssen.

Diese Bewilligung war 1994 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) tatsächlich bis Ende 2002 ausgestellt worden. Und wäre es dabei geblieben, hätte der Schutz des Vertrauens gemäss Bundesgericht auch geprüft werden müssen.

Indessen habe das Buwal diese Betriebsbewilligung 1998 abgeändert und der Frist der TVA angepasst. Diese Abänderung sei weder vom Kanton noch von den Betreibern angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen.

swissinfo und Agenturen

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