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Geldwäschereigesetz auf neuen Stand bringen

Es wird enger für die Geldwäscher: Der Bundesrat verschärft das Gesetz. Keystone

Im Kampf gegen die Geldwäscherei hat der Bundesrat entschieden, die Anpassungen an neue internationale Normen in die Vernehmlassung zu schicken.

Die Schweizer Gesetzgebung genügt nicht mehr in allen Punkten: Vor allem die Liste der Straftaten die als Vortaten zur Geldwäscherei gelten, wurde verlängert.

Die Schweiz will ihren Ruf als Vorreiterin im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorfinanzierung sichern. Gleichzeitig soll die gravierendste Lücke bei der Ahndung von Börsendelikten behoben werden. Dies ist das Ziel eines Pakets von Gesetzesänderungen, das der Bundesrat am Mittwoch in eine dreimonatige Vernehmlassung schickte.

Die Massnahmen sollen zwei Ziele erreichen: Erstens sollen die vor zwei Jahren völlig revidierten Empfehlungen der internationalen Arbeitsgruppe zur Geldwäschereibekämpfung (FATF) mit Sitz in Paris umgesetzt werden. Zweitens sollen die Erfahrungen seit 1998 einfliessen, als das Geldwäschereigesetz letztmals angepasst wurde.

Im Interesse der Wirtschaft

Es liege im Interesse des Wirtschaftsplatzes Schweiz, das Abwehrdispositiv gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung kontinuierlich anzupassen, erklärte das Eidgenössische Finanzdepartement.

Dabei habe man sich um Augenmass bemüht und die FATF-Empfehlungen nicht einfach musterschülermässig umgesetzt. Die inhaltlichen Neuerungen wurden von einer Departements-übergreifenden Arbeitsgruppe ausgearbeitet.

Mehr Vortaten zur Geldwäscherei definiert

Sie reichen von der Ausdehnung der Liste der Vortaten der Geldwäscherei über die Unterstellung neuer Berufe unter die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes, den Einbezug der Terrorismusfinanzierung bis zu neuen Meldepflichten für grosse Inhaberaktionäre.

Als so genannte Vortat der Geldwäscherei sollen künftig Verbrechen wie Warenfälschung, Produktepiraterie, Menschenschmuggel, bandenmässiger Schmuggel sowie Insiderdelikte und Kursmanipulation an der Börse gelten.

Ausserhalb der Finanzwelt Geld waschen

Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes soll weiter auf gewisse Handelsbereiche ausserhalb des Finanzsektors erweitert werden: Und zwar geht es um den Kunsthandel, den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen sowie den Immobilienhandel, wenn die betroffenen Personen gewerbsmässig tätig sind und in erheblichem Masse Bargeld entgegennehmen.

Auch Anwälte und Notare, die bei einer Gesellschaftsgründung Grundkapital entgegennehmen, sollen neu dem GwG unterstellt werden.

AG ist nicht mehr anonym

Zur Erhöhung der Transparenz von Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien ist schliesslich vorgesehen, eine Meldepflicht für wesentliche Inhaberaktionäre einzuführen.

Die Meldung soll an die Gesellschaft erfolgen, und zwar bei einer Schwelle von zehn Prozent und nur dann, wenn die Aktionäre ihre Rechte an der Generalversammlung ausüben wollen. Damit soll gesichert werden, dass die Strafverfolgungsbehörden Auskunft darüber erhalten können, wer die Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt.

swissinfo und Agenturen

Seit 1990 ist Geldwäscherei in der Schweiz strafbar.

1998 wurde die Meldepflicht für verdächtige Gelder von Banken auf andere Finanz-Intermediäre ausgeweitet.

2003 hat die internationale Arbeitsgruppe zur Geldwäschereibekämpfung (FATF) beschlossen, die Massnahmen gegen Geldwäscherei und Terrorfinanzierung zu verschärfen.

Die internationale Arbeitsgruppe zur Geldwäscherei-Bekämpfung (FATF) wurde 1989 gegründet.

Rund dreissig Industrieländer, unter ihnen auch die Schweiz, sind Mitglied.

Die FATF gibt Empfehlungen heraus im Kampf gegen die Geldwäscherei und Terrorfinanzierung.

1990 veröffentlichte die Organisation 40 Empfehlungen, die 2003 revidiert wurden.

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