Marktmissbrauch verhindern
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) fordert eine Verschärfung der Insider-Strafnorm. Trotz Beweisen kann die EBK oft keine Strafanzeige einreichen.
Ein Beispiel unter vielen: Die Charles Vögele Holding AG veröffentlichte am 5. Dezember 2000 eine Gewinnwarnung. Der Kurs der Inhaberaktien brach darauf um 25 Prozent ein. Die EBK nahm sich der Sache an und stellte fest, dass zwei Organe des Vögele-Konzerns im Vorfeld der Veröffentlichung massive Aktienverkäufe getätigt hatten, um enorme Verluste zu verhindern.
Als klassisches Literaturbeispiel dient oft die Übernahme der Durand & Huguenin in Basel durch Sandoz (heute Novartis).
Der Kurs der Durand-Aktien stieg nach langen Jahren der Stagnation plötzlich innerhalb von Wochen von 2900 Franken auf 9200 Franken. Allein in den Handelstagen vom 24. Februar bis 4. März von 3700 auf 8200 Franken.
Offensichtlich wussten diverse Sandoz-Mitarbeiter vom Übernahme-Angebot.
Bundesgericht teilt EBK-Sicht nicht
Nach Ansicht der EBK ist dies nicht tolerierbar und mit den Anforderungen an eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht vereinbar, wie EBK-Vizedirektor Franz Stirnimann vor den Medien in Bern sagte.
Das Ausnützen von Kenntnissen über bevorstehende Fusionen sei ebenso strafwürdig wie etwa das Ausnützen von Kenntnissen einer bevorstehenden Gewinnwarnung.
Das Bundesgericht sieht dies anders: Für die Richter in Lausanne stellt der Sachverhalt der Gewinnwarnung keinen Tatbestand im Sinn des Strafgesetzes dar – im Unterschied zum Ausnützen von Kenntnissen einer Fusion.
«Die EBK muss daher regelmässig davon absehen, Strafanzeigen zu erstatten», erklärte Stirnimann. Eine Revision der zu engen Insider-Strafnorm sei daher nötig.
Deshalb beabsichtigt die EBK laut Stirnimann die Tatbestände des Marktmissbrauchs in einem Rundschreiben (Code of Market Conduct) festzuhalten. So soll der Finanzbranche mitgeteilt werden, welche Verhaltensweisen im Markt aufsichtsrechtlich nicht toleriert werden.
Geprüft wird dabei auch, ob nicht die Zuteilungspraxis bei Erstemissionen (IPO) reguliert werden sollte.
Illegale Gewinne einziehen
Einen weiteren Mangel sieht Stirnimann bei den seiner Ansicht nach eingeschränkten Sanktions-Möglichkeiten der EBK. Er verlangt, dass die EBK unrechtmässige Gewinne aus Börsendelikten einziehen und verwaltungsrechtliche Bussen aussprechen kann. Zudem sollen gesetzliche Grundlagen für die namentliche Veröffentlichung der Verfahrensergebnisse geschaffen werden.
Die EBK als Marktaufsichtsbehörde müsse gestärkt werden. «Nur wenn die Marktaufsicht kompetent und effizient funktioniert, wenn sie mit dem erforderlichen Instrumentarium ausgestattet ist und für die gebotene Durchsetzungskraft die nötigen Ressourcen aufweist, nur dann erreicht sie die Glaubwürdigkeit, die für die Integrität eines Finanzplatzes unabdingbar ist», betonte Stirnimann.
Mangelhafte internationale Amtshilfe
Im Interesse des Finanzplatzes seien auch die unbefriedigenden Bestimmungen bei der internationalen Amtshilfe zu ändern, forderte EBK-Präsident Kurt Hauri. Das geltende Recht beeinträchtige ausländische Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung ihrer Gesetze im Fall von Verstössen.
Der heutige Kundenschutz mit der Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht sei «weltweit einzigartig» und finde im Ausland kein Verständnis, sagte Hauri.
Ein «sachkundiger» Täter weiche auf den Finanzplatz Schweiz aus, wo er wegen der mangelhaften Amtshilfe anonym bleiben könne. Eine Amtshilfe auch in Steuersachen würde die Forderung der EBK aber nicht mit sich ziehen.
swissinfo und Agenturen
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