Weniger Geld für Opfer von Straftaten

Die Schweizer Regierung regelt die Leistungen für Opfer von Verbrechen neu. Betroffene im Ausland erhalten weder Entschädigung noch Genugtuung.
Opfer von Verbrechen in der Schweiz erhalten weiterhin eine nach oben begrenzte finanzielle Beratung, Entschädigung und Genugtuung.
Die Schweizer Regierung will die Genugtuung im Opferhilfegesetz (OHG) besser regeln. Sie hat am Mittwoch die Botschaft zur Totalrevision des Gesetzes verabschiedet.
Das 1993 in Kraft getretene Opferhilfegesetz habe sich in den Grundzügen als gut erwiesen, es gebe aber einige Lücken, sagte Blocher.
Neue Höchstlimiten
Opfer in der Schweiz können weiterhin mit Beratung, Entschädigung und Genugtuung rechnen. Die Höhe der Genugtuung wird aber begrenzt.
Gemäss dem Justizminister, bezahlen die Kantone jährlich eine Genugtuungssumme von 7 Mio. Franken, für Entschädigungen hingegen nur 3 Millionen. Ihre Kosten für Beratung betragen 22 Mio. Franken.
Die Genugtuung wird beibehalten, aber gegen oben begrenzt. Der Bundesrat schlägt vor, den Maximalbetrag für Opfer von Straftaten im Inland auf 70’000 Franken und für Angehörige auf 35’000 Franken festzusetzen.
Der Höchstwert für Entschädigungen wird der Teuerung angepasst und von 100’000 auf 120’000 Franken heraufgesetzt.
Laut Justizminister Christoph Blocher wird der Staat nur helfen, wenn sonst niemand hilft oder die Hilfe nicht ausreicht.
Das Gesetz wird von den Kantonen vollzogen, der Bund stellt dafür eine gewisse Summe zur Verfügung.
Eigenverantwortung der Reisenden
Opfer von Straftaten im Ausland erhalten keine Entschädigung und Genugtuung mehr. Die Gewährung von Leistungen nach einer Tat im Ausland sei oft problematisch, sagte Blocher.
Gerade in exotischen Ländern sei es oft nicht möglich, den Sachverhalt abzuklären und zu entscheiden, ob eine Straftat vorliege.
Es könne nicht Sache der Kantone sein, für einen materiellen oder immateriellen Schaden aufzukommen, der Folge einer Straftat sei, die in einem ausländischen Staat begangen worden sei, sagte Blocher.
Auch spiele hier die Eigenverantwortung der Reisenden eine Rolle: Wer sich in Gefahr begeben wolle, solle sich versichern.
Minderjährige Opfer
Die Frist für die Einreichung von Begehren um Entschädigung und Genugtuung wird von zwei auf fünf Jahre verlängert. Eine spezielle Regelung gilt für minderjährige Opfer von schweren Straftaten, insbesondere von Delikten gegen die sexuelle Integrität. Sie können bis zum 25. Altersjahr ein Begehren stellen.
Weiter wird die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen besser von der Entschädigung abgegrenzt. Sie wird so lange gewährt, bis sich der Gesundheitszustand des Opfers stabilisiert hat und die übrigen Folgen der Straftat soweit möglich beseitigt oder ausgeglichen sind.
Die Entschädigung dagegen deckt die medizinischen Heil- und Pflegekosten nach der Stabilisierung des Gesundheitszustandes sowie den Erwerbsausfall, den Versorgerschaden und die Bestattungskosten.
Die Bestimmungen zum Schutz des Opfers im Strafverfahren werden später in die neue Strafprozess-Ordnung eingefügt.
swissinfo und Agenturen
Das Opferhilfegesetz gibt es seit 1993.
2003 gab es gegen 24’000 Anfragen.
Rund 70% davon wurden positiv entschieden.
2003 wurden gut 3,2 Mio. Franken Entschädigung bezahlt.
7,2 Mio. Franken betrafen die Genugtuung.

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