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«Fairer Kunsthandel» auch online

Eiserne keltische Pfeilspitze, rund 2500 Jahre alt, aus dem Kanton Zürich. Amateure finden solche Artefakte und verkauften sie im Internet - illegal. Keystone

Das Kulturgütertransfergesetz regelt den Kunsthandel und bekämpft Missbrauch, auch für den Kauf und Verkauf von Kunst im Internet. Das Bundesamt für Kultur hat mit eBay eine Vereinbarung unterzeichnet.

Das Kulturgütertransfergesetz verlangt beim Umgang mit Kulturgütern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Wer mit Kulturgütern handelt, muss im Vorfeld abklären, ob das Objekt nicht gestohlen oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen ist, zum Beispiel aus Raubgrabungen stammt.

Dies gilt sowohl für den Transfer von Kulturgütern im direkten Handel zwischen Privatpersonen sowie auch im Handel via Internet – und dies unabhängig davon, ob die Objekte aus dem In- oder Ausland stammen.

Im professionellen Kunsthandel sind diese Sorgfaltspflichten noch verschärft, indem der Kunsthändler bestimmten Buchführungspflichten im Bezug auf die Transaktionen unterliegt.

Mit dem Vollzug des Gesetzes ist die Fachstelle für internationalen Kulturtransfer des Bundesamts für Kultur (BAK) betraut.

Noch im November 2008 erklärte der Präsident der Konferenz der Schweizer Kantonsarchäologen (KSKA), Stefan Hochuli, gegenüber der Zürichsee-Zeitung, dass sich «bis anhin die Online-Verkäufer nur wenig um die gesetzlichen Auflagen kümmerten».

Archäologische Artefakte aller Art, wie Pfeilspitzen, Münzen, Kulturgüter aus dem Mittelalter oder der Antike liessen sich zu jenem Zeitpunkt ohne Echtheits- oder Fundort-Nachweis kaufen.

Vereinbarung BAK – eBay diesen Herbst

Inzwischen hat das BAK diesen Herbst mit eBay eine Vereinbarung unterzeichnet. Als 2005 das Gesetz zum Kulturgüter-Transfer («Kulturgütertransfergesetz», KGTG) in Kraft trat, war in erster Linie von der Beseitigung der grossen Lücken im Umschlagplatz für Kulturgüter die Rede.

Von illegalen Transaktionen sowie Ein- und Ausfuhren waren insbesondere archäologische Kulturgüter betroffen, welche aus Raubgrabungen stammen, betroffen.

Inzwischen stimmt dank dem KGTG das Schweizer Recht mit den internationalen Standards überein. Doch vermehrt wird Kunsthandel über das Internet umgesetzt: e-Auktionshäuser wie eBay oder Ricardo bieten solche Kulturgüter an, ohne jedoch wie traditionelle Kunst-Auktionäre auch Fachexperten dafür zu sein.

Der Leiter der BAK-Fachstelle, Benno Widmer, erklärte, dass das BAK mit den Internet-Plattformen eBay und Ricardo betreffend deren Risikomanagement Kontakt aufgenommen habe. Die Internet-Plattform Ricardo habe die Empfehlungen ohne weiteres umgesetzt.

Blieben eBay und die anderen Internet-Verkaufs-Plattformen: 2008 begann das BAK die Zusammenarbeit mit e-Bay. Damals seien dort laut Widmer täglich bis zu 50 Kulturgüter offeriert worden, die als problematisch galten.

Globaler Handel – nationaler Geltungsbereich

In der Schweiz regle das Zivilgesetzbuch (ZBG) den Umgang mit Altertumsfunden, sagt Widmer gegenüber swissinfo.ch . Sie seien primär Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.

Gemäss KGTG dürfen sie seit 2005 ohne behördliche Bewilligung nicht verkauft werden. Wer solche Güter illegal handle oder sich aneigne, sei es als Importeur, Exporteur, Käufer, Verkäufer, Verteiler oder Vermittler, werde bestraft. Das KGTG regle also im traditionellen Handel die gesamte Kette.

Beim Handel im Internet jedoch muss das Kunstobjekt gar nicht unbedingt in der Schweiz liegen. Doch auch für diesen Fall hat das KGTK gesorgt: «Sofern das Kulturgut illegal ist, genügt eine in der Schweiz begangene Tathandlung oder ein Erfolgseintritt, um sich strafbar zu machen», sagt Widmer.

«Bringt jemand, der in der Schweiz online ein Objekt in Mailand gekauft hat, es dann über die Grenze ins Land, muss er es deklarieren, und zwar korrekt, sonst gilt es als Vergehen.»

Für eBay hätten sich im Gespräch mit dem BAK zwei Möglichkeiten ergeben, sagt Widmer. Erstens. Die Plattform müsste in Ausübung der erforderlichen gesetzlichen Sorgfaltspflichten genau wie ein Kunsthändler jeden Verkäufer und jedes Objekt kontrollieren.

Oder, zweitens, dafür sorgen, dass nur saubere Kulturgüter angeboten würden. eBay als weltweit grösster Internet-Kunstobjekt-Handelsplatz habe sich für die zweite Variante entschieden.

Andere Länder – andere Rechtslage

Im deutschsprachigen Raum sei die Rechtslage unterschiedlich, so Widmer: «Deutschland hat die Unesco-Konvention von 1970 erst kürzlich ratifiziert, Österreich gar nicht. Die Schweiz hat sie 2003 ratifiziert.» Deshalb geniesse das Schweizer KGTG von 2005 in vielen Ländern Vorbildcharakter, wie die Unesco-Konvention auf nationaler Ebene umzusetzen sei.

In Deutschland herrscht zur Zeit noch eine Art Kulturgut Föderalismus: Altertumsfunde sind im Bundesland Baden-Württemberg im Süden unter Umständen anzumelden, in Nordrhein-Westfalen im Norden nicht.

Alexander Künzle, swissinfo.ch

1962: Die Schweiz ratifiziert die Konvention von Den Haag für den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten.

Oktober 2003: Die Schweiz ratifiziert die UNESCO-Konvention über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut von 1970.

Juni 2005: Das neue Schweizer Gesetz zum internationalen Kulturgüter-Transfer tritt in Kraft, das im Juni 2003 vom Parlament verabschiedet wurde.

Diesen Oktober haben das Bundesamt für Kultur (BAK) und das Internet-Auktionshaus eBay eine Vereinbarung unterzeichnet, die höhere Anforderungen beim Verkauf von Kulturgütern stellt.

Diese gelten neu für die gesamte Schweizer eBay-Plattform.

Bisher war nur in ausgewählten Kategorien ein so genannter Legalitäts-Nachweis erforderlich.

Damit gestatteten in- und ausländische Behörden den Verkauf von archäologischem Kulturgut.

Mit Ricardo, der in der Schweiz meistgenutzten Online-Verkaufsplattform, pflegt das BAK bereits seit 2005 eine konstruktive Zusammenarbeit.

2005 ist in der Schweiz das Kulturgütertransfer-Gesetz in Kraft getreten.

Es verlangt von Kunsthändlern und Auktionsfirmen, ihre Kunden zu identifizieren.

Der Zeitrahmen zur Zurückforderung gestohlener Kulturgüter wird von 5 auf 30 Jahre ausgedehnt.

Importe/Exporte von Kulturgütern in und aus der Schweiz bewegen sich jährlich in der Höhe von rund 1,5 Milliarden Franken.

Seit Juni 2008 ist Benno Widmer Leiter der BAK-Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer und Anlaufstelle Raubkunst.

Widmer studierte Jus in Basel und Genf, und erhielt sein Anwaltspatent in Basel.

Als Zweitstudium schloss er Kunstgeschichte in London ab, wo er parallel dazu im österreichischen Kulturinstitut tätig war.

Nach einigen Jahren wirtschaftsrechtlicher Praxis trat Widmer 2005 in den Dienst des BAK.

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