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Drei Schuldsprüche im Prozess um Riederalp- Seilbahnunglück

Das Unglück vom 14. Dezember 1996 hatte einen Toten und 18 zum Teil schwer Verletzte gefordert. Keystone

Das Bezirksgericht Brig hat im Prozess um das Seilbahnunglück auf der Riederalp (VS) zwei Ingenieure und einen Bundesbeamten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der technische Direktor der Bahn und der Vorgesetzte des Beamten wurden freigesprochen.

Zwei Ingenieure der Seilbahnfirma Garaventa und ein Beamter des Bundesamts für Verkehr (BAV) wurden gemäss dem am Dienstag (13.06.) veröffentlichten Dispositiv der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig gesprochen.

Einer der beiden Ingenieure erhielt zehn Tage Gefängnis bedingt und 1’000 Franken Busse, der andere nur 1’000 Franken Busse. Der Bundesbeamte wurde zu einer Busse von 1’500 Franken verurteilt. Der technische Direktor der Bahn und der Vorgesetzte des verurteilten BAV-Beamten wurden freigesprochen.

Die Anklage hatte Schuldsprüche für alle fünf Angeklagten und im Falle der beiden verurteilten Ingenieure höhere Strafen verlangt. Das Unglück auf der Gondelbahn Riederalp – Moosfluh vom 14. Dezember 1996 hatte einen Toten und 18 zum Teil schwer Verletzte gefordert.

Ursache war ein Achsbruch als Folge eines Ermüdungsrisses gewesen. Der Riss wurde hauptsächlich auf den zu kleinen Durchmesser der Achse zurückgeführt. Wegen dieses Berechnungsfehlers mussten sich die Ingenieure der Seilbahnfirma und die Beamten der Aufsichtsbehörde vor Gericht verantworten. Ihre Verteidiger hatten auf Freispruch plädiert.

Warten auf schriftliche Urteilsbegründung

Das Bundesamt für Verkehr will eine Stellungnahme zum Urteil erst abgeben, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wie Pressesprecher Davide Demicheli erklärte. Vor einem Entscheid über eine allfällige Berufung würden die BAV-Juristen das Urteil gründlich analysieren.

Gleich tönte es auf Anfrage bei der Garaventa AG. Das Unternehmen werde erst eine Stellungnahme abgeben können, wenn die schriftliche Begründung des Urteils vorliege, erklärte Werner Inderbitzin, der Delegierte des Verwaltungsrates.

swissinfo und Agenturen

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