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Zu spät wegen Platzmangels im Gefängnis Champ-Dollon geklagt

Das Bundesgericht wies mehrere Beschwerden, wonach die Klagenden während ihrer Sicherheitshaft unter unzulässigen Bedingungen inhaftiert gewesen sein sollen. KEYSTONE/CHRISTIAN BRUN sda-ats

(Keystone-SDA) Das Bundesgericht hat die Beschwerden von fünf Personen abgewiesen, die wegen zu enger Platzverhältnisse im Genfer Gefängnis Champ-Dollon Strafreduktionen oder Genugtuung forderten. Gemäss den Entscheiden haben sie ihre Klagen zu spät geltend gemacht.

Die Beschwerden bezogen sich auf die Sicherheitshaft. Einer der Männer war wegen Raubes, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er forderte eine Reduktion der Strafe und eine Genugtuung von rund 30’000 Franken.

Ein weiterer Beschwerdeführer verlangte eine Reduktion um 660 Hafttage oder die Leistung einer Genugtuung in der Höhe von 66’000 Franken. Er machte geltend, er habe 220 Tage unter unzureichenden Haftbedingungen verbringen müssen.

Die anderen verlangten die Feststellung, dass sie unter unzulässigen Bedingungen inhaftiert gewesen waren und deshalb ihre Grundrechte verletzt worden seien.

Urteil nicht abändern

Weil die Betroffenen die Bedingungen während der Sicherheitshaft erst nach seiner Verurteilung geltend machten, trat das Zwangsmassnahmengericht auf ihre Klagen nicht ein. Es kam zum Schluss, dass sie zu spät eingereicht worden waren.

Als letzte Instanz hat das Bundesgericht entschieden, dass die Genfer Justizbehörden korrekt entschieden hätten. Das Gericht hält zudem fest, dass das Strafmass eines rechtskräftigen Urteils wegen unzulässiger Haftbedingungen nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen reduziert werden könne.

In verschiedenen vorangegangen Fällen hat das Bundesgericht die Beschwerden von Häftlingen und Ex-Häftlingen wegen unzureichender Platzverhältnisse in Champ-Dollon zugelassen. Es kam zum Schluss, dass jeder Person mindestens vier Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen müssen. (Urteile 6B_1008/2015, 6B_1071/2015, 6B_1136/2015, 6B_63/2016, 6B_72/2016 vom 18.07.2016)

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