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Beschwerde gegen Sendungen um “Yasmin”-Pille abgewiesen

(Keystone-SDA) Das SF-Nachrichtenmagazin “10vor10” hat mit seinen Berichten über mögliche Nebenwirkungen der Antibabypille “Yasmin” das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Mit dieser Feststellung stützt das Bundesgericht einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI).

Die UBI hatte letzten Sommer eine Beschwerde der “Yasmin”-Herstellerin Bayer (Schweiz) AG gegen die Berichterstattung in der Sendung “10vor10” abgelehnt. Damit mochte sich das Pharmaunternehmen aber nicht abfinden, und es zog den Fall vors Bundesgericht.

Auch hier blitzte die Bayer (Schweiz) AG ab, soweit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintrat. Nach dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil muss die Firma die Gerichtskosten in Höhe von 3000 Franken übernehmen.

Im Mai 2009 hatte “10vor10” des Schweizer Fernsehens über ein damals 16-jähriges Mädchen berichtet, das nach der Einnahme von “Yasmin” eine Lungenembolie erlitt und seither schwer behindert ist. Von diesem Fall ausgehend, machte das Nachrichtenmagazin in zwei weiteren Sendungen mögliche Nebenwirkungen von Verhütungsmitteln zum Thema.

“Manipulative” Berichte

Bayer (Schweiz) AG kritisierte in der Folge, dass die “manipulativen” Berichte fälschlicherweise den Eindruck erweckten, “Yasmin” sei besonders gefährlich. Das gesetzlich verankerte Sachgerechtigkeitsgebot sei deshalb verletzt worden. Wie die UBI kam das Bundesgericht nun aber zum Schluss, dass dies nicht der Fall war.

In den Sendungen sei nicht behauptet worden, dass “Yasmin” gefährlicher sei als andere Verhütungspillen. Vielmehr sei die Frage aufgeworfen worden, ob dies der Fall sei. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt die Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern, befanden die Bundesrichter. Im Übrigen habe “10vor10” darauf hingewiesen, dass auch andere Antibabypillen Nebenwirkungen verursachen könnten.

Die Bundesrichter räumen zwar ein, dass “10vor10” einzelne Elemente auf tendenziöse Weise hinterfragt habe. Doch auch in diesem Fall sei für das Publikum der anwaltschaftliche, kritische Standpunkt der Sendungen erkennbar gewesen.

“Zusammengefasst ergibt sich, dass die umstrittenen Beiträge als Gesamtes in einzelnen Punkten allenfalls anders und möglicherweise auch besser hätten gestaltet werden können”, heisst es in der Urteilsbegründung. Dies genüge jedoch nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der UBI zu rechtfertigen.

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

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