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Bund muss WWF bei Pflanzenschutzmitteln mitreden lassen

Forschungslabor beim Agrochemikonzern Syngenta: Der WWF Schweiz hat sich bei einem Verfahren zur Überprüfung von Pflanzenschutzmittel vor Gericht die Mitwirkung erstritten. (Symbolbild) KEYSTONE/GAETAN BALLY sda-ats

(Keystone-SDA) Das Verbandsbeschwerderecht gewährt dem WWF Schweiz Parteistellung bei der Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) wollte dem WWF Akteneinsicht und Parteistellung verwehren.

Konkret geht es um die Überprüfung von mehreren Pflanzenschutzmitteln mit vier verschiedenen umstrittenen Wirkstoffen. Aufgrund einer Veröffentlichung des BLW erfuhr der WWF im Laufe des Jahres 2015, dass entsprechende Überprüfungsverfahren anstehen.

Die Umweltorganisation verlangte, an diesem Verfahren teilnehmen zu können. Sie begründete ihr Anliegen damit, dass die Wirkstoffe für Wildbienen und andere Insekten hochgiftig seien. Sie gefährdeten die einheimische Tierwelt und die biologische Vielfalt.

Die Überprüfung habe direkte Auswirkungen auf die Biodiversität und damit auf die Schutzziele des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Gestützt darauf komme dem WWF das Verbandsbeschwerderecht zu. Das BLW trat Ende November 2015 auf das Gesuch nur insoweit ein, als es die Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Quinoclamine betraf.

Die Behörde wies das Gesuch ab. Es fehle ein “konkreter räumlicher Bezug”, damit das Beschwerderecht in Frage komme, begründete das BLW seinen Entscheid.

Zudem seien im Pflanzenschutzmittelrecht ausreichende Massnahmen vorgesehen, um Interessenkollisionen zwischen Nutzungs- und Umweltschutzinteressen ohne den Einbezug von Naturschutz- und anderen Organisationen lösen zu können.

Verfahren abgetrennt

Im Zusammenhang mit dem Überprüfungsverfahren zum Wirkstoff Quinoclamine kommt das Bundesverwaltungsgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil zu einem klaren Entscheid. Das Verfahren basiere auf Bundesrecht. Dieses habe das Ziel, die Natur zu schützen und Beeinträchtigungen vorzubeugen.

Diese Bundesaufgabe habe einen hinreichenden Bezug zum Naturschutz, woraus sich das Verbandsbeschwerderecht ergebe, über welches der WWF als gesamtschweizerisch und ideell tätige Organisation verfüge. Dem WWF hätte die Verfahrensteilnahme nicht verwehrt werden dürfen.

Bezüglich der drei anderen Wirkstoffe liess das BLW den WWF wissen, dass die angepassten Bewilligungen im Dezember 2015 veröffentlicht würden. Diesen Teil des Falles hat das Bundesverwaltungsgericht vom Verfahren bezüglich dem Wirkstoff Quinoclamine abgetrennt und wird ihn separat behandeln.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Urteil B-64/2016 vom 25.04.2017)

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