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Bundesrat stellt Gesetzesartikel zu Cannabis-Pilotversuchen vor

Der Bundesrat will wissenschaftliche Studien zu Cannabis zulassen. (Archivbild) KEYSTONE/AP/TED S. WARREN sda-ats

(Keystone-SDA) Der Bundesrat will Cannabis-Pilotversuche erlauben. Dazu hat er das Betäubungsmittelgesetz mit einem speziellen Artikel ergänzt. Ausserdem soll die medizinische Anwendung von Cannabis vereinfacht werden.

Der Cannabis-Konsum ist in der Schweiz seit 1951 grundsätzlich verboten und strafbar. Doch trotz Repression gehe die Zahl der Konsumenten und Konsumentinnen nicht zurück, sagte Gesundheitsminister Alain Berset am Mittwoch vor den Medien. Rund drei Prozent der Bevölkerung oder 200’000 Personen rauchten pro Monat mindestens einen Joint.

Gleichzeitig floriere der Schwarzmarkt. Die Konsumentensicherheit sei damit nicht mehr gewährleistet, weil die Qualitätskontrollen fehlten. Deshalb wollten mehrere Städte und Kantone wissenschaftlichen Studien mit einer regulierten Abgabe durchführen und die Auswirkungen auf den Konsum und die Konsumenten untersuchen.

Doch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) lehnte die Gesuche ab mit der Begründung, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gebe. Dieses Hindernis will der Bundesrat mit dem neuen Artikel im Betäubungsmittelgesetz nun ausräumen. Die Vernehmlassung dauert bis am 25. Oktober.

5000 Personen pro Pilotversuch

Gemäss der Verordnung dürfen die Pilotversuche während höchstens fünf Jahren und nur für wissenschaftliche Zwecke durchgeführt werden. Sie sollen Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Drogen auf die Gesundheit der Konsumentinnen, das Konsumverhalten, den Drogenmarkt, den Jugendschutz und die öffentliche Sicherheit liefern.

Die Versuche müssen auf eine oder mehrere Gemeinden begrenzt sein, die Teilnehmerzahl darf 5000 Personen nicht überschreiten und Minderjährige sind davon ausgeschlossen. Teilnehmen dürfen nur Personen, die nachweislich bereits Cannabis konsumieren und ihren Wohnsitz in der entsprechenden Gemeinde haben.

Die Versuchsteilnehmenden dürfen an den zugelassenen Verkaufsstellen ausschliesslich zum Eigengebrauch fünf Gramm Gesamt-THC pro Mal und insgesamt 10 Gramm Gesamt-THC pro Monat erwerben. Der Preis soll den Wirkstoffgehalt und den “ortsüblichen Schwarzmarktpreis” berücksichtigen.

“Von hoher Qualität”

Auch die verkauften Cannabis-Produkte sollen streng reglementiert werden: So darf deren THC-Gehalt höchstens 20 Prozent betragen und in Bezug auf Verunreinigungen und Pestizide eine “hohe Qualität” aufweisen.

Interessierte Gemeinden und Städte müssen beim BAG ein Gesuch einreichen. Wenn die Bedingungen erfüllt sind und nach Anhörung der betroffenen Kantone, kann das BAG die Bewilligung erteilen. Der Gesetzesartikel sei auf zehn Jahre beschränkt und ändere nichts am allgemeinen Verbot des Cannabiskonsums, schrieb das BAG.

Zugang zu Medizinalcannabis erleichtern

Gleichzeitig will der Bundesrat den Zugang zu Medizinalcannabis für Patientinnen und Patienten erleichtern. In der Schweiz seien im letzten Jahr rund 3000 Patientinnen und Patienten – oft ältere Menschen mit chronischen Schmerzen und unheilbaren Krankheiten wie Multiple Sklerose oder Krebs im Endstadium – damit behandelt worden.

Denn Cannabis könne Schmerzen, Übelkeit, Krämpfe oder Schwindel der Betroffenen lindern, wenn sonst keine Medikamente mehr wirkten, sagte Berset. Doch das Bewilligungsverfahren sei langwierig und verzögere den Behandlungsstart. Denn heute müssen die Patienten beim BAG eine Ausnahmebewilligung einholen.

Der Bundesrat hat deshalb das Eidg. Departement des Innern (EDI) damit beauftragt, die Gesetzgebung anzupassen. Dazu soll das Verbot, Medizinalcannabis in den Verkehr zu bringen, aufgehoben werden. Damit wäre eine Ausnahmebewilligung in Zukunft nicht mehr nötig. Ein Vernehmlassungsentwurf soll bis im Sommer 2019 vorliegen.

Ausserdem soll das BAG eine allfällige Rückerstattung durch die Krankenversicherung prüfen. Das medizinischen und therapeutische Potenzial sei zwar seit mehreren Jahren bekannt, sagte Berset. Doch wissenschaftlich sei die Wirkung von Cannabis noch ungenügend belegt. Klinische Studien fehlten, was eine Bedingung für die Kostenübernahme wäre.

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

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