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Bundesverwaltungsgericht bestätigt Werbeverbot für Einheitspreis

(Keystone-SDA) Bern – Ausgangslokale und Clubs dürfen nicht damit werben, an bestimmten Abenden die Getränke zu einem tiefen Einheitspreis abzugeben. Laut Bundesverwaltungsgericht verstossen Anpreisungen dieser Art gegen das Werbeverbot für vergünstigte Spirituosen.
Ein St. Galler Club veranstaltet regelmässig den sogenannten “Schnägge-Fritig”. Auf Plakaten, der Club-Homepage und am Radio bewarb das Lokal die Veranstaltungen mit dem Hinweis, dass jeweils am Freitag “fast alle Getränke” für fünf Franken abgegeben würden.
Die Eidg. Alkoholverwaltung verbot dem Club im vergangenen Oktober, in dieser Art zu werben. Die Beamten in Bern waren zum Schluss gekommen, dass die Anpreisung gegen das Verbot von Werbung für gebrannte Wasser zu vergünstigten Preisen verstosse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Clubs abgewiesen. Laut dem Urteil steht zunächst fest, dass sich das Angebot nach dem Verständnis der Konsumenten auch auf Schnäpse bezieht, selbst wenn nur von “fast allen Getränken” die Rede sei.
Unerheblich sei zudem, dass tatsächlich nicht sämtliche Spirituosen und Alcopops zu fünf Franken ausgeschenkt worden seien. Weiter müsse der Werbeadressat zwangsläufig davon ausgehen, dass es sich bei dem tiefen Einheitspreis um eine Vergünstigung handle.
Dabei sei nicht entscheiden, ob der Club das Versprechen auch einhalte und die Spirituosen effektiv unter dem Normal- oder sogar dem Einstandspreis abgebe. Werbung der vorliegenden Art leiste dem Alkoholkonsum auch dann Vorschub, wenn dem Kunden die Vergünstigung nur vorgegaukelt werde.
Laut Werner Altwegg, Leiter Recht bei der EAV, handelt es sich beim Urteil um einen Leitentscheid. Die Alkoholverwaltung habe in den vergangenen Jahren mit hunderten vergleichbarer Fälle zu tun gehabt, in denen jeweils Bussen verhängt worden seien.

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