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Ex-Thaibox-Weltmeister muss definitiv 14 Jahre ins Gefängnis

(Keystone-SDA) Die Freiheitsstrafe von 14 Jahren für den ehemaligen Thaibox-Weltmeister Bashkim Berisha ist definitiv. Er hatte vor Bundesgericht wegen angeblicher Vorverurteilung durch die Medien erfolglos eine Strafreduktion um mehr als drei Jahre verlangt.

Berisha hatte am 11. Februar 2005 in Dübendorf ZH einen 26-jährigen mazedonischen Familienvater erschossen. Nach einer verbalen Auseinandersetzung um einen Parkplatz war Berisha an das geöffnete Fahrzeugfenster seines Widersachers herangetreten und hatte einen tödlichen Schuss auf den am Steuer sitzenden Mann abgegeben.

“Parkplatzkiller” statt “Tatverdächtiger”

Das Zürcher Obergericht sprach Berisha dafür im August 2009 der vorsätzlichen Tötung und des unerlaubten Waffenbesitzes schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Freiheitsstrafe. Der heute 30-Jährige gelangte dagegen ans Bundesgericht und forderte eine Strafe von maximal 10 Jahren und 10 Monaten.

Die Richter in Lausanne haben seine Beschwerde nun abgewiesen. Berisha hatte erfolglos argumentiert, dass seine Vorverurteilung in den Medien zu Unrecht nicht strafmindernd berücksichtigt worden sei. So sei jeweils von “Parkplatzmörder” beziehungsweise “Parkplatzkiller” die Rede gewesen anstatt vom “Tatverdächtigen”.

Das Bundesgericht hält Berisha entgegen, dass er als Sportler und aufgrund des Dokumentarfilms über sein Leben bekannt geworden sei. Damit sei ein gewisses Interesse der Öffentlichkeit an seinem Prozess einhergegangen. Dass er in den Medien tatsächlich vorverurteilt worden sei, habe er nicht aufgezeigt.

Auf Unschuldsvermutung hingewiesen

Wohl sei er als “Parkplatzmörder” oder “Parkplatzkiller” bezeichnet und dabei auch namentlich genannt worden. Hingegen sei in keiner Weise erstellt, dass die Berichterstattung insgesamt nicht sachlich gewesen wäre und nicht auf die Unschuldsvermutung hingewiesen oder sein Standpunkt nicht zur Sprache gebracht worden sei.

Allein die reisserische Aufmachung einzelner Medienberichte führe nicht zwingend zu einer Strafminderung. Auch eine unzulässige Verfahrensverzögerung sei nicht ersichtlich. Das Obergericht habe diesbezüglich zu Recht erwogen, dass er mit seiner Flucht in den Kosovo eine gewisse Verlängerung selber verursacht habe.

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