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Fahrende sollen bei IV-Entscheid nicht diskriminiert werden

(Keystone-SDA) Fahrende müssen sich beim Entscheid über eine IV-Rente nicht an den Arbeitsmöglichkeiten für Sesshafte messen lassen. Laut Bundesgericht ist zu berücksichtigen, dass ihnen beim Herumreisen nicht die gleiche Vielfalt an Erwerbstätigkeiten offen stehen.

Der Entscheid betrifft eine Angehörige der Schweizer Gemeinschaft der Fahrenden. Sie und ihre Familie leben während vier Monaten im Winter auf einem Standplatz. Den Rest des Jahres reisen sie durch die Schweiz, Deutschland und Frankreich.

Vertiefte Abklärungen

2006 meldete sie sich unter anderem wegen chronischen Rückenproblemen zum Bezug einer IV-Rente an. Die Genfer IV-Behörden kamen nach medizinischen Abklärungen zum Schluss, dass ihr zwar die bisherige Arbeit im Altwarenhandel ihres Gatten nicht mehr möglich sei.

Ein andere, leichtere Arbeit sei ihr aber durchaus noch zuzumuten, womit eine Invalidität zu verneinen sei. Dabei wurde auf die statistischen Daten zu den Erwerbsmöglichkeiten abgestellt, die Sesshaften zur Verfügung stehen. Das Bundesgericht hat der Frau nun Recht gegeben und die Sache zur weiteren Abklärung zurückgeschickt.

Die Richter der II. Sozialrechtlichen Abteilung erinnern daran, dass die Schweiz Fahrenden aufgrund internationaler Bestrebungen und den Grundrechten den Status einer nationalen Minderheit zuerkennt. Die Behörden seien deshalb gefordert, die Eigenheiten im traditionellen Leben der Fahrenden mitzuberücksichtigen.

Indirekte Diskriminierung

Dazu gehöre auch die Tradition des Herumreisens, was die in Betracht fallenden Erwerbsarten konsequenterweise reduziere. Fahrende dürften deshalb beim IV-Entscheid nicht an den Erwerbsmöglichkeiten gemessen werden, die nach den massgebenden statistischen Daten Sesshaften zur Verfügung stehen würden.

Die Ausübung einer standortgebundenen Arbeit würde einen Bruch mit der Familie und dem traditionellen Leben bedeuten. Die Forderung an Fahrende, sich den Lebensgewohnheiten der Bevölkerungsmehrheit anzupassen, stelle eine indirekte Diskriminierung dar.

Das bedeutet laut Bundesgericht allerdings nicht automatisch, dass es für die betroffene Frau innerhalb ihrer Lebensweise keine zumutbare leichtere Tätigkeit geben würde. Die IV-Behörden müssen aber vertieft abklären, welche Möglichkeiten tatsächlich bestehen.

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