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Flugzeuge im Schweizer Luftraum beinahe kollidiert

(Keystone-SDA) Bern – Die Schweiz entging im Juni 2009 nur knapp einer Luftfahrtkatastrophe. Wegen Verständigungsschwierigkeiten zwischen einer auszubildenden Flugverkehrsleiterin und ihrem Coach prallten zwei Passagierflugzeuge nördlich des Flughafens Zürich fast ineinander.
Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Bericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen (BFU) vom Mittwoch hervor. Darin ist von einem “hohen Kollisionsrisiko” die Rede.
Zum Zeitpunkt des “schweren Vorfalls” sei die Situation im Luftraum mit sehr viel Verkehr und starker Westwindströmung anspruchsvoll gewesen. Der Coach habe nicht erkannt, dass die Flugverkehrsleiterin, die sich noch in Ausbildung befand, überfordert gewesen sei.
Ein Airbus der Air France und eine Boeing des Billigfliegers Ryanair, in denen je rund 150 Passagieren Platz finden, befanden sich in der Mittagszeit im Überflug über die Schweiz.
Kurz bevor sich die Flugwege über Trasadingen (SH) kreuzten, erteilte die Flugverkehrsleiterin der Besatzung der Air France die Anweisung zu einem starken Sinkflug, ohne dabei die Flugroute der Ryanair-Maschine zu berücksichtigen.
Reihe von MissverständnissenKurz darauf zeigte das Radar die mögliche Kollision an. Nun schaltete sich der Coach ins Geschehen ein. Er forderte die Air-France-Besatzung zwei Mal auf, den starken Sinkflug beizubehalten. Die Piloten waren aber zu stark mit dem unüblichen Manöver beschäftigt, um dies per Funk bestätigen zu können.
Da der Coach die erste Anweisung seiner Mitarbeiterin nicht mitgekriegt hatte, ging er fälschlicherweise davon aus, dass die Air-France-Besatzung den Befehl nicht befolgte, und gab nun auch der Ryanair den Auftrag zu sinken.
“Dieser Entscheid, zwei Flugzeuge auf Konfliktkurs auf dieselbe Flughöhe freizugeben ist schwer nachvollziehbar und muss der in kürzester Zeit entstandenen Stresssituation zugeschrieben werden”, heisst es in dem Bericht des BFU.
Beim Ausweichmanöver kreuzten sich die beiden Flugzeuge mit viel zu wenig Distanz. Der seitliche Abstand betrug nur 1,4 Nautischen Meilen (2,6 Kilometer), der vertikale Abstand 725 Fuss (221 Meter). Vorgeschrieben wäre eine Mindestdistanz von 5 Nautischen Meilen und 1000 Fuss.

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