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Französisches Ersuchen laut Bundesstrafgericht zu wenig konkret

(Keystone-SDA) Das Bundesstrafgericht verwehrt Frankreich Rechtshilfe zu Ermittlungen gegen Rekrutierer für die kurdische Arbeiterpartei (PKK). Laut den Richtern in Bellinzona wurde nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die PKK eine Terror-Organisation sein soll.

Frankreich führt gegen eine heute 21-Jährige Frau sowie gegen weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der Vorbereitung terroristischer Handlungen. Die junge Frau soll als 19-Jährige von der PKK entführt und in ein Ausbildungslager gebracht worden sein.

Foto- und Videomaterial

Sie soll heute selber als Rekrutiererin für die PKK tätig sein. 2008 ersuchte Frankreich die Schweiz um Angaben zu einem Mann, der mit der Frau in Verbindung gestanden haben soll. Dieser sei 2008 in der Schweiz verhaftet worden. Er soll in die Organisation von Jugendcamps für Kurden in der Schweiz und Europa verwickelt sein.

Die Bundesanwaltschaft ordnete im vergangenen März die Herausgabe von Foto- und Videomaterial an, das auf dem Mobiltelefon und dem MP3-Player des Mannes gefunden worden war. Das Bundesstrafgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nun gutgeheissen und die Rechtshilfe zumindest vorerst verwehrt.

Gemäss dem Urteil der Richter in Bellinzona ist das Rechtshilfe-Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt. Zunächst werde im Ersuchen nicht in ausreichender Weise dargelegt, inwiefern es sich bei der PKK um eine kriminelle Organisation nach Schweizer Recht handeln solle.

PKK auf EU-Terrorliste

Insbesondere enthalte das Gesuch keine Angaben zu Aufbau und Strukturen der PKK sowie zu deren Geheimhaltungsvorkehren. Die PKK gelte in der Schweiz nicht per se als kriminelle Organisation. Dass die PKK in der EU als terroristische Organisation gelte und seit 2002 auf der EU-Terrorliste stehe, genüge nicht.

Auch die Angaben zur angeblichen Entführung der jungen Frau seien zu wenig konkret. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene nicht freiwillig ins Ausbildungslager gegangen sei. Es seien zudem keine Hinweise vorhanden, dass die damals 19-Jährige urteils- oder widerstandsunfähig gewesen wäre.

Gemäss dem Urteil steht es Frankreich allerdings frei, mit einem neuen, ergänzten Rechtshilfeersuchen den Vorwurf der kriminellen Organisation gegenüber der PKK genauer darzulegen. Gegen das Urteil kann noch Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

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