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Gleichstellung: Kein Erfolg der Zuger Linken vor Bundesgericht

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von 19 Personen aus dem Kanton Zug wegen Rechtsverweigerung in Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau abgewiesen. Sie kritisieren, es seien keine nennenswerten Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung getroffen worden. (Symbolbild) Keystone/LAURENT GILLIERON sda-ats

(Keystone-SDA) Das Bundesgericht hat eine Beschwerde von 19 Personen aus dem Kanton Zug wegen Rechtsverweigerung in Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau abgewiesen. Sie kritisieren, es seien keine nennenswerten Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung getroffen worden.

Hintergrund der Beschwerde ist die Abschaffung der Kommission für Gleichstellung von Mann und Frau im Jahr 2010. Verschiedene Parteien und Organisationen gingen damals vor Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde nun ab.

Es hielt fest, der Kanton Zug könne verfassungsrechtlich nicht zur Wiederherstellung einer Fachstelle oder Kommission für Gleichstellung verpflichtet werden.

Jedoch müsse der Kanton eine Ersatzlösung treffen, damit der Gleichstellungsauftrag umgesetzt werden könne. Ein Verzicht auf staatliche Gleichstellungsmassnahmen sei verfassungswidrig, schrieb das Bundesgericht im November 2011.

“Mehrjährige Untätigkeit”

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der Kanton seither trotz verschiedener Vorstösse untätig geblieben sei, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme.

In seinem am Freitag publizierten Urteil bestätigt das Bundesgericht diese Ansicht nicht. Es stellt fest, dass die im November vergangenen Jahres beschlossene Gleichstellungsverordnung des Regierungsrates eine minimale Basis sei für die Fortführung der Zuger Gleichstellungspolitik nach der Abschaffung der Kommission 2010.

Es lässt sich gemäss den Lausanner Richtern jedoch nicht mit Sicherheit voraussagen, ob diese Verordnung ausreicht, um den Gleichstellungsauftrag wirksam umzusetzen.

Der Kanton habe ausserdem mit einem Massnahmenplan 2016-2018 Vorkehrungen eingeleitet, um seinem verfassungsmässigen Auftrag nachzukommen. Somit sei er nicht untätig geblieben. (Urteil 1C_504/2016 vom 19.10.2017)

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