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Immer mehr Bürger verlangen Einblick in amtliche Dokumente

(Keystone-SDA) Bürgerinnen und Bürger sowie Medien verlangen immer häufiger Zugang zu Dokumenten der Bundesverwaltung. Die Zahl der Gesuche hat sich 2011 gegenüber dem Vorjahr beinahe verdoppelt, wie dem Jahresbericht des Eidgenössischen Datenschützers zu entnehmen ist.

Vor fünf Jahren trat das Öffentlichkeitsgesetz in Kraft. Es besagt, dass im Prinzip jede Person das Recht hat, amtliche Dokumente einzusehen oder von den Behörden Auskünfte über den Inhalt solcher Dokumente zu erhalten.

2011 sind bei den Bundesbehörden insgesamt 466 Zugangsgesuche eingereicht worden. Im vergangenen Jahr waren es noch 239 gewesen. Der starke Anstieg hänge wohl damit zusammen, dass das Öffentlichkeitsgesetz in der Bevölkerung und bei Medienschaffenden immer bekannter werde, heisst es im am Montag veröffentlichten Jahresbericht.

Behörden sensibler

Zudem habe in der Verwaltung eine Sensibilisierung stattgefunden. Die Behörden hätten damit begonnen, die Gesuche statistisch zu erfassen. Am meisten Gesuche meldete das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Es folgten das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Ungefähr gleich geblieben sind die Quoten der Gewährung respektive Verweigerung des Zugangs. Bei 44 Prozent der Fälle gewährten die Behörden einen vollständigen Zugang. Bei 27 Prozent gewährten sie den Zugang teilweise, bei 27 Prozent verweigerten sie ihn vollständig. Weitere Gesuche sind noch hängig.

Erfolgreich vor Gericht

Datenschützer Hanspeter Thür sieht sich und seine Bemühungen durch Gerichtsurteile bestätigt. Im vergangenen Jahr seien wegweisende Gerichtsentscheide gefallen, schreibt er im Jahresbericht. Im Zentrum des öffentlichen Interessens stand der Streit um Google Street View. Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts stärke die Privatsphäre im Internet, schreibt Thür dazu.

In seinem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht geurteilt. Dieses entschied, dass die persönlichen Pensionskassenausweise ihren Besitzern nicht offen und für den Arbeitgeber einsehbar zugestellt werden dürfen.

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