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Luzerner Polizisten in zweiter Instanz freigesprochen

(Keystone-SDA) Das Schwyzer Kantonsgericht hat zwei Luzerner Polizisten der Sondereinheit “Luchs” in zweiter Instanz freigesprochen. Diese hatten im Juni 2005 in Oberarth SZ zwei Unschuldige festgenommen, die sie irrtümlich für international gesuchte Schwerverbrecher hielten.

Das Kantonsgericht bestätigte ein Urteil des Strafgerichts vom Januar 2012. In beiden Fällen habe das Kantonsgericht die Berufungen der Privatkläger gegen den Freispruch der Polizisten abgewiesen, sagte Urs Tschümperlin, Präsident des Schwyzer Kantonsgerichts, am Donnerstag auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda.

Der Berufungsprozess fand am Dienstag in Schwyz statt. Die Anklage forderte bedingte Bussen und Geldstrafen wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung für den Einsatzleiter und seinen Stellvertreter. Die Verteidiger forderten einen Freispruch.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können innert 30 Tagen ein begründetes Urteil verlangen. Wenn dieses vorliegt, können sie den Fall ans Bundesgericht weiterziehen.

Fahndung nach internationalem Schwerverbrecher

Der Fall hatte sich in der Nacht auf den 5. Juni 2005 ereignet. Die Polizei hatte eine Information erhalten, dass sich im Kanton Schwyz ein international gesuchter Schwerverbrecher aufhalte, der bei einer Verhaftung mutmasslich sogleich von der Schusswaffe Gebrauch machen werde. Diese Information erwies sich im Nachhinein als falsch.

Irrtümlich verfolgten die “Luchse” in Zivilfahrzeugen zwei unschuldige Serben im Alter von 17 und 22 Jahren. Diese versuchten vorerst zu flüchten. Als sie festgenommen wurden, legten ihnen die Polizisten Augenbinden und Handfesseln an.

Die Opfer klagten danach, sie seien geschlagen und misshandelt worden. Dabei hätten sie Prellungen, Quetschungen und andere Verletzungen erlitten, die einen Spitalaufenthalt von mehreren Tagen nötig gemacht hätten. Laut ihren Anwälten leiden sie an psychischen Problemen und sind auch in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.

Verhältnismässiges Vorgehen

Das Strafgericht kam in seinem Urteil vom Januar 2012 zum Schluss, dass das Vorgehen der Polizisten nicht unverhältnismässig war. Die anfängliche Flucht der Opfer möge aus deren Sicht verständlich erscheinen. Für die Polizeikräfte habe sich dagegen eine erhebliche Fluchtgefahr manifestiert.

Die Verwendung von Handschellen sei ein übliches Sicherungsmittel, und das Anlegen von Augenbinden erscheine im gegebenen Zusammenhang für eine gewisse Zeit als zulässig, argumentierte das Gericht. Damit entfielen sowohl der Tatbestand des Amtsmissbrauchs als auch jener der Freiheitsberaubung.

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