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Luzerner Regierungsrat will keine Polizei in Fussballstadien

(Keystone-SDA) Der Luzerner Regierungsrat will keine Einsätze der Polizei in Fussballstadien, und er ist dagegen, dass Fotos von Hooligans grundsätzlich publiziert werden. Er lehnt deshalb ein Postulat von Kantonsrat Guido Durrer (FDP) ab.

Durrer möchte unter anderem mit “abschreckenden Massnahmen” mehr Sicherheit bei Fussballspielen erreichen. Es seien in der Vergangenheit zu viele Überschreitungen einfach toleriert worden, begründet er sein Postulat.

Dem widerspricht die Kantonsregierung in ihrer am Montag veröffentlichten Antwort. Sie verweist auf das Hooligankonkordat und eine Vereinbarung, die bei der Eröffnung des neuen Fussballstadions auf der Allmend zwischen dem Kanton und dem FC Luzern abgeschlossen worden sei.

Der Regierungsrat hält zudem fest, dass das Hooligankonkordat revidiert werde. Für die Spiele der höchsten Fussballliga sei eine Bewilligungspflicht vorgesehen. Damit könnten dem FC Luzern weitere Auflagen gemacht werden.

Klare Regelungen

Grundsätzlich ist heute der FC Luzern für die Sicherheit im Stadion zuständig. Der Einsatz der Polizei sei nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Abwehr aus akuter Gefahr nicht anders möglich sei, oder wenn es aus ermittlungstaktischen Gründen notwendig sei, schreibt der Regierungsrat.

Gemäss Regierungsrat vergrössert ein Polizeieinsatz im Stadion in der Regel die Eskalationsgefahr. Für die Ermittlung von Hooligans setzt die Polizei auf Videoaufnahmen. Diese seien zielführender als der Einsatz im Stadion, schreibt die Kantonsregierung.

Bezüglich der Veröffentlichung von Fotos mit Hooligans verweist der Regierungsrat auf das Datenschutzgesetz. Eine Publikation auf der Website des FC Luzerns würde demnach gegen das Gesetz verstossen.

Wenn die Strafverfolgungsbehörden nach Hooligans fahndeten, so räumten sie diesen in der Vergangenheit vor der Veröffentlichung von Fotos eine Frist zur freiwilligen Meldung ein. Bedarf für weitere gesetzliche Regelungen gebe es nicht, schreibt der Regierungsrat.

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