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Mann muss nach Drogengeschäften Schweizer Pass abgeben

(Keystone-SDA) Ein Mann aus Montenegro muss laut Bundesverwaltungsgericht seinen Schweizer Pass wegen Drogengeschäften wieder abgeben. Er hatte noch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens 30 Kilogramm als Wein getarntes Kokain aus Argentinien importiert.

Der heute 36-Jährige hatte 2003 eine Schweizerin geheiratet. Kurz darauf kam ein gemeinsames Kind zur Welt. 2006 ersuchte der Mann im Kanton Zürich gestützt auf seine Ehe um erleichterte Einbürgerung, die ihm 2007 auch gewährt wurde. Im dem Verfahren hatte er eine Erklärung unterschrieben, die Schweizer Rechtsordnung zu beachten.

Siebeneinhalb Jahre Gefängnis

Fünf Monate später wurde er verhaftet, nachdem die Zürcher Kantonspolizei längere Zeit eine international tätige Gruppe von balkanstämmigen Drogenhändlern überwacht hatte. Das Zürcher Obergericht verurteilte den Mann 2011 wegen schweren Betäubungsmitteldelikten zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

Die Verurteilung basierte zur Hauptsache auf der Einfuhr und dem Verkauf von rund 30 Kilogramm Kokain im Jahr 2007. Die aufgelösten Drogen waren vom Betroffenen und seinem Komplizen von Argentinien her als Wein getarnt in die Schweiz importiert worden. 2012 erklärte das Bundesamt für Migration seine Einbürgerung für nichtig.

Keine Selbstbelastung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde des Mannes nun abgewiesen. Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht angefochten werden. Zu seiner Verteidigung hatte der Mann erfolglos argumentiert, er habe die Einbürgerungsbehörden nicht über möglicherweise strafbare Handlungen informieren müssen.

Anderes zu verlangen heisse, ihn zu zwingen, sich selber einer noch unentdeckten Straftat zu bezichtigen. Das sei mit dem Grundsatz unvereinbar, sich nicht selber belasten zu müssen. Das Gericht hält ihm entgegen, dass er auf ein Einbürgerungsgesuch hätte verzichten oder die Frage nach der Gesetzestreue unbeantwortet lassen können.

Dann wäre er zwar nicht eingebürgert worden. Darin liege jedoch keine Verletzung des Prinzips der Selbstbelastungsfreiheit. Fest steht laut Gericht im übrigen, dass die Schwere der Straftaten die Nichtigerklärung der Einbürgerung rechtfertigt.

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