Nachzug von aussereuropäischen Familienangehörigen erleichtert
Lausanne - Das Bundesgericht erleichtert EU-Bürgern in der Schweiz den Nachzug von aussereuropäischen Familienangehörigen. Von diesen wird gemäss dem Urteil nicht mehr verlangt, dass sie bereits länger legal in einem Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens (FZA) gelebt haben.
Mit dem Grundsatzentscheid aus Lausanne wird die bisherige Praxis zum Familiennachzug gemäss dem FZA gelockert. Bis anhin galt, dass EU-Bürger nahe Angehörige aus einem aussereuropäischen Land nur dann zu sich in die Schweiz holen dürfen, wenn sich diese bereits länger rechtmässig in einem FZA-Vertragsstaat aufgehalten haben.
Dieses Erfordernis haben die Richter in Lausanne nun aufgegeben. Das Gericht verweist in seinem Urteil darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) seine Praxis ebenfalls in diese Richtung korrigiert habe. Zwar sei dessen Rechtsprechung für das Bundesgericht nicht verbindlich.
Es seien jedoch keine triftigen Gründe dafür ersichtlich, weshalb es innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und in deren Verhältnis mit der Schweiz unterschiedliche Freizügigkeitsregelungen geben sollte. Vielmehr gehe das Interesse an einer parallelen Rechtslage und an einem einheitlichen Freizügigkeitsraum vor.