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Räte streiten über Bestimmungen zu Grosseltern von Ausländern

Die Diskussion um die erleichterte Einbürgerung für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation dreht sich um die Grosseltern. (Symbolbild) KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER sda-ats

(Keystone-SDA) Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation sollen sich leichter einbürgern lassen können. Bei den Bedingungen sind sich National- und Ständerat aber noch nicht in allen Punkten einig. Umstritten bleiben die Voraussetzungen betreffend der Grosseltern.

Nach dem Willen des Nationalrates müsste mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden sein, damit jemand als “Ausländer der dritten Generation” gilt. Falls nicht, müsste glaubhaft gemacht werden, dass ein Grosselternteil ein Aufenthaltsrecht besass. Der Nationalrat beschloss am Dienstag mit 115 zu 72 Stimmen bei 2 Enthaltungen, daran festzuhalten.

Dem Ständerat reicht “glaubhaft machen” nicht: Nach seinem Willen müsste ein Grosselternteil ein Aufenthaltsrecht besessen haben. Im Nationalrat setzte sich eine bürgerliche Minderheit für diese Version ein. Es handle sich um die klarere Formulierung, argumentierten deren Vertreter.

Schwierig bis unmöglich

Die Gegner sprachen von einer reinen Schikane. Auch Justizministerin Simonetta Sommaruga wies darauf hin, dass der Nachweis in der Praxis “schwierig bis unmöglich” sein dürfte. Das zentrale Ausländerregister werde erst seit 1972 elektronisch geführt.

Cédric Wermuth (SP/AG) brachte das Beispiel seiner Grossmutter vor, die 1940 in die Schweiz einwanderte. Um zu beweisen, dass sie ein Aufenthaltsrechte besessen habe, müsste er im Kantonsarchiv in Bern Dokumente suchen gehen. Balthasar Glättli (Grüne/ZH) stellte fest, es sei absurd, einen Beweis zu verlangen, wenn der Staat selbst die Informationen nicht habe.

Schule besucht haben

Bei den übrigen Voraussetzungen folgte der Nationalrat dem Ständerat. Demnach müsste mindestens ein Elternteil in der Schweiz geboren worden sein sowie sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und mindestens fünf Jahre die Schule besucht haben.

Der Ausländer oder die Ausländerin der dritten Generation muss ebenfalls in der Schweiz geboren worden sein. Darüber hinaus muss er oder sie mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben.

Bis zum Alter von 25 Jahren

Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung dürfte nur bis im Alter von 25 Jahren eingereicht werden. Damit wollen die Räte verhindern, dass Ausländer durch eine spätere Einbürgerung die Militärdienstpflicht umgehen.

Eine linke Minderheit setzte sich vergeblich dafür ein, diese vom Ständerat eingefügte Bestimmung zu streichen. Es handle sich um eine Restriktion, die zahlreiche Menschen betreffe, sagte Valérie Piller Carrard (SP/FR). Wermuth befand, die Bestimmung torpediere die Idee des Gesetzes. “Es geht um Menschen, die seit drei Generationen in diesem Land leben”, gab er zu bedenken.

Letztes Wort beim Stimmvolk

Lega-Nationalrätin Roberta Pantani (TI) sprach sich generell gegen die erleichterte Einbürgerung aus. Es handle sich um einen ersten Schritt zur automatischen Einbürgerung bei Geburt, kritisierte sie. Sommaruga widersprach: Die Verfassungsbestimmung biete keine Grundlage für eine spätere Einführung einer automatischen Einbürgerung.

Die Vorlage geht nun zurück an den Ständerat. Das letzte Wort werden wegen der Verfassungsänderung Volk und Stände haben. In der Bundesverfassung soll verankert werden, dass der Bund die Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration erleichtert. Heute regelt der Bund den Erwerb des Bürgerrechts bei Abstammung, Heirat und Adoption. Für alle anderen Einbürgerungen sind die Kantone zuständig.

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