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Rücksicht nehmen auf Nachbarn heisst die Devise am 1. August

(Keystone-SDA) Zürich – Der 1. August ist kein Tag wie jeder andere. Daher gelten dann auch besondere Regelungen. So ist das Abbrennen von Feuerwerk teilweise während der gesetzlichen Ruhezeit erlaubt, allerdings nicht nach Mitternacht.
Lärm, der das übliche Mass nicht überschreite, müsse toleriert werden, wie der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) am Donnerstag mitteilte. Die Sonderregelung gelte jedoch nur für den 1. August und nicht für die Tage davor oder danach.
Auch das Aufhängen von Fahnen ist in der Regel gestattet. Strenggenommen bräuchten Mieter oder Stockwerkeigentümer dafür zwar eine Bewilligung des Vermieters beziehungsweise der Eigentümergemeinschaft.
Aufgrund der Bedeutung des Tages und der beschränkten Dauer des Aushangs sei dieser jedoch ohne weiteres zu tolerieren, heisst es in der Mitteilung.
Grundsätzlich gilt: Rücksicht nehmen auf die Nachbarn und Vorsicht beim Abbrennen von Feuerwerk. Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst hat strafrechtliche Konsequenzen.
Wurde ein Brand grobfahrlässig verursacht, kann die Versicherung den Schadensverursacher in Regress nehmen.

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