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Schweiz darf politisch aktiven Sudanesen nicht wegweisen

Hat die Schweiz verurteilt, weil sie einen politisch aktiven Sudanesen wegweisen wollte: der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. (Archivbild) KEYSTONE/Jean-Christophe Bott sda-ats

(Keystone-SDA) Ein seit seiner Schulzeit politisch aktiver Sudanese darf nicht in seine Heimat weggewiesen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. Die Schweiz hat mit einem entsprechenden Entscheid gegen die Menschenrechtskonvention verstossen.

Der Mann war für die Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice and Equality Movement, JEM) aktiv gewesen. Er sammelte im Sudan Geld für die Organisation, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzt.

Als zwei seiner Kontaktmänner festgenommen worden waren, wurde auch er von den sudanesischen Behörden gesucht. In der Schweiz war der Mann weiterhin sehr aktiv.

Der Europäische Gerichtshof hält nun in seinem am Dienstag publizierten Urteil fest, es sei davon auszugehen, dass der Mann an Leib und Leben gefährdet wäre, wenn man ihn in den Sudan wegweisen würde. Seine politischen Aktivitäten hätten wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn gelenkt.

Der Mann war im Juli 2012 in die Schweiz eingereist. Er stellte ein Asylgesuch, das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) jedoch abgelehnt wurde. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht ab.

In einem zweiten Fall eines weiteren Sudanesen ist der Gerichtshof hingegen zum Schluss gekommen, dass keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegt.

Gemäss Statistik des SEM befanden sich per Ende April 291 Personen aus dem Sudan im Asylprozess in der Schweiz. 116 davon wurden vorläufig aufgenommen, bei vier Personen wurde der Vollzug ausgesetzt.

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