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SRG muss nur einen Teil der Alkohol-Werbe-Einnahmen abgeben

(Keystone-SDA) Die SRG muss dem Bund nur einen Drittel ihrer Einnahmen aus einem Alkohol-Werbespot abliefern. Laut Bundesverwaltungsgericht darf nicht der gesamte Ertrag eingezogen werden, weil nur der letzte Teil des Spots ein unzulässiges Verkaufsangebot enthalten hat.

Seit Ende Februar vergangenen Jahres darf am Fernsehen wieder für alkoholische Getränke geworben werden. Verboten ist es allerdings, dem Zuschauer ein konkretes Angebot zu unterbreiten, das er mit der gebotenen Bestellmöglichkeit sofort wahrnehmen kann.

Im März 2010 hatte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) Werbespots einer Weinkellerei ausgestrahlt. Am Schluss des Beitrags wurde ein Sonderangebot für sechs Flaschen Wein vorgestellt, wobei für Bestellungen Telefonnummer und Internetadresse der Firma eingeblendet wurden.

Verstoss nicht bestritten

Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) wertete dies als Verstoss gegen das Verbot von Verkaufsangeboten für Alkohol, was von der SRG nicht bestritten wurde. Nicht einverstanden zeigte sie sich hingegen mit der Anordnung des Bakom, dem Bund die aus den Spots geflossenen Nettoeinnahmen von 185’000 Franken abzuliefern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der SRG nun Recht gegeben und entschieden, dass sie nur einen Drittel, also knapp 62’000 Franken an den Bund herausgeben muss. Ausschlaggebend ist laut den Richtern in Bern, dass der Spot nicht als gesamtes unzulässig gewesen ist.

In einem ersten Teil sei erlaubte Werbung betrieben worden. Erst im letzten Abschnitt sei dann das Wein-Sonderangebot mit der sofortigen Bestellmöglichkeit gezeigt worden. Entsprechend seien auch die einzuziehenden Einnahmen zu splitten. Der Entscheid kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.

SWI swissinfo.ch - Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

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