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Täter kommt nach Strafverbüssung in Sicherheitshaft

Nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren kommt ein Täter aus dem Kanton Zürich in Sicherheitshaft. (Archiv) KEYSTONE/GAETAN BALLY sda-ats

(Keystone-SDA) Ein wegen mehrfach versuchten Mordes verurteilter Mann kommt nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe in Sicherheitshaft. Das hat das Bundesgericht nach einer Beschwerde der Zürcher Staatsanwaltschaft entschieden. Das Obergericht hatte den Mann freigelassen.

Im Dezember 2005 hatte der damals 20-jährige Täter mit seinem Sturmgewehr insgesamt 41 Schüsse aus seinem Fenster auf eine gegenüber liegende Liegenschaft abgegeben. Dadurch verletzte er eine Frau lebensgefährlich und eine weitere am linken Oberarm. Die beiden Frauen hatten sich in den Räumlichkeiten der Liegenschaft aufgehalten.

Im Jahr 2007 wurde der Täter vom Obergericht Zürich unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Am 17. Dezember vergangenen Jahres sollte der Mann frei kommen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte wenige Tage davor, dass der Mann nachträglich zu verwahren sei. Bis zum entsprechenden Entscheid sei er in Sicherheitshaft zu nehmen. Das Obergericht wies die Haftanordnung ab.

Aus diesem Grund wandte sich die Staatsanwaltschaft an die KESB. Diese ordnete eine fürsorgerische Unterbringung an. Gegen diese wehrte sich der Verurteilte erfolgreich, so dass er 2018 frei kam.

Neues Gutachten

Ein neues psychiatrisches Gutachten und die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern gehen nun jedoch von einer hohen Rückfallgefahr aus, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Der Verurteilte weise gemäss Gutachten ein hohes Gewaltpotential auf.

Weil es aufgrund dieser nachträglich neuen Fakten durchaus möglich ist, dass der Mann verwahrt oder eine andere Massnahme angeordnet wird, sind die Bedingungen für eine Sicherheitshaft erfüllt, wie das Bundesgericht schreibt.

(Urteil 1B_548/2017 vom 29.01.2018)

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